Häufige Frage
Wie wird mit Verkehrsverstößen und Bußgeldern umgegangen?
Ein strukturierter und rechtssicherer Umgang mit Verkehrsverstößen ist essenziell im professionellen Fuhrparkmanagement.
Wie werden Bußgeldbescheide im Fuhrpark bearbeitet?
So gehen wir damit um:
- Fahrerzuordnung dokumentieren: Dank digitalem Fahrermanagement ist jederzeit nachvollziehbar, wer welches Fahrzeug genutzt hat. Das erleichtert die rechtskonforme Weiterleitung von Bußgeldbescheiden an die verantwortliche Person.
- Fristenüberwachung: Eingehende Bescheide werden automatisch erfasst und fristgerecht bearbeitet – das minimiert das Risiko von Mahngebühren oder Punkten.
- Interne Kommunikation: Die betroffenen Fahrer werden zeitnah informiert. Auf Wunsch kann auch ein Eskalationsprozess hinterlegt werden (z. B. bei wiederholten Verstößen).
- Unterstützung bei Einsprüchen: In Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern oder der Rechtsabteilung unterstützen wir bei der Prüfung und ggf. dem Einspruch gegen unberechtigte Bußgelder.
Diese Vorgehensweise entlastet das Fuhrparkmanagement und erhöht die Rechtssicherheit – insbesondere bei einem größeren Pkw-Fuhrpark mit häufig wechselnden Fahrern.
Wer ist verantwortlich bei Ordnungswidrigkeiten?
Rechtlich gesehen haftet zunächst der Fahrer des Fahrzeugs. Kann er nach einem Verstoß nicht festgestellt werden, kann das Unternehmen als Halter selbst in die Verantwortung gezogen werden: Die Behörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, und bei Halt- oder Parkverstößen werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt.
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
§ 25a Abs. 1 Satz 1 StVG: Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
Ein modernes Pkw-Fuhrparkmanagement beinhaltet deshalb eine lückenlose Fahrerhistorie und automatisierte Prozesse zur Fahreridentifikation.
Wie können Wiederholungstäter im Fuhrpark identifiziert werden?
Über eine digitale Fuhrparksoftware lassen sich Verkehrsverstöße protokollieren und den jeweiligen Fahrern zuordnen. So erkennen Sie frühzeitig auffällige Fahrer und können geeignete Maßnahmen ergreifen – etwa Schulungen, persönliche Gespräche oder organisatorische Konsequenzen. Wie Sie Anreize und Konsequenzen bei Verstößen in der Car Policy verankern, zeigt die FAQ Wie kann man sicherstellen, dass die Mitarbeiter die Car Policy einhalten?
Welche Rolle spielt die Fahrzeugtechnik bei der Vermeidung von Verkehrsverstößen?
Fahrzeuge im Fuhrparkmanagement sollten mit moderner Assistenztechnik ausgestattet sein, wie z. B. Spurhalteassistent, Tempomat oder Müdigkeitserkennung. Diese Systeme helfen, das Fahrverhalten zu verbessern und Verkehrsverstöße zu vermeiden. Auch Telematiklösungen können analysieren, ob Fahrer regelmäßig Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen.
Können Bußgelder auch zentral vom Unternehmen bezahlt werden?
Grundsätzlich ist es möglich, dass das Unternehmen Bußgelder übernimmt – steuerlich kommt es aber darauf an, gegen wen sich die Verwarnung oder der Bußgeldbescheid richtet:
- Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Halter (z. B. bei einem Parkverstoß): Das Unternehmen zahlt auf eine eigene Schuld. Die Zahlung ist kein Arbeitslohn des Fahrers (BFH, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17). Verzichtet das Unternehmen allerdings auf einen realisierbaren Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer, kann darin Arbeitslohn liegen.
- Bußgeld gegen den Fahrer selbst (z. B. wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes oder Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten): Übernimmt der Arbeitgeber es, ist das regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12).
- Betriebsausgaben: Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder deutscher Behörden mindern den Gewinn des Unternehmens nicht.
BFH, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 (Leitsatz): Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.
BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 (Leitsatz 1): Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG (Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen): „Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.“
In der Praxis empfiehlt es sich, Bußgelder dem Verursacher in Rechnung zu stellen, um präventiv zu wirken und den Verwaltungsaufwand gering zu halten.
Ein professionelles Fuhrparkmanagement unterstützt Sie mit automatisierten Prozessen zur internen Verrechnung und Dokumentation.
Wie kann das Fuhrparkmanagement bei Verkehrsverstößen effizienter gestaltet werden?
- Digitale Fahrerakte mit Schulungsdokumentation
- Automatisierte Zuordnung von Bußgeldern
- Rechtskonforme Kommunikation mit Behörden
- Auswertung von Fahrerdaten zur Prävention
- Integration von Compliance-Richtlinien
Mit einer durchdachten Strategie und dem Einsatz intelligenter Softwarelösungen bleibt Ihr Fuhrpark nicht nur effizient, sondern auch rechtlich auf der sicheren Seite.
Ausführlich im Ratgeber
Wie Sie Bußgelder zentral erfassen, Fahrer zuordnen und Fristen einhalten, erklärt unser Ratgeber Effizientes Strafzettelmanagement. Wofür das Unternehmen als Halter einsteht – und wofür nicht –, zeigt der Ratgeber Fuhrparkmanagement und Halterhaftung.
Sie möchten mehr erfahren? Besuchen Sie unseren Artikel Einführung ins Fuhrparkmanagement. Weitere Antworten finden Sie in der FAQ-Übersicht – persönliche Beratung über unsere Kontaktseite.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Fahrtenbuch
- § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Kostentragungspflicht des Halters
- BFH, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17: Verwarnungsgeld an den Arbeitgeber als Halter kein Arbeitslohn
- BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12: Übernahme von Bußgeldern der Fahrer ist Arbeitslohn
- H 19.3 Lohnsteuer-Hinweise (LStH 2026) – Arbeitslohn / kein Arbeitslohn
- § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Betriebsausgaben (Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 8)
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Werte: Stand 26.10.2026; maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Vorschriften. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
