Fuhrparkmanagement · Bruttolistenpreis Dienstwagen
Bruttolistenpreis Dienstwagen – 7 Fakten zum geldwerten Vorteil
Der Bruttolistenpreis ist die zentrale Stellschraube der Dienstwagenbesteuerung: Er bestimmt, wie hoch der geldwerte Vorteil bei privater Nutzung ausfällt. Verbrenner werden mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt. Bei reinen E-Dienstwagen wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt (faktisch 0,25 %), wenn der Bruttolistenpreis höchstens 100.000 € beträgt – diese Grenze gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.7.2025 angeschafft wurden. Hinzu kommen 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg.
Bruttolistenpreis Dienstwagen 2026: geldwerter Vorteil, 1-%-Regel & 0,25-%-Regel einfach erklärt
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers zur Erstzulassung inkl. werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR).
- 1-%-Regel (Verbrenner): 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für Privatfahrten + 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg.
- E-Dienstwagen (BEV): Angesetzt wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises (faktisch 0,25 %), wenn er höchstens 100.000 € beträgt – für Fahrzeuge, die ab 1.7.2025 angeschafft wurden (davor 70.000 € bzw. 60.000 €).
- Plug-in-Hybride: halber Listenpreis (faktisch 0,5 %) nur bei ≤ 50 g CO₂/km oder ≥ 80 km elektrischer Reichweite (Anschaffung ab 1.1.2025).
- Neu 2025/2026: 75-%-Abschreibung für reine E-Fahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG, Anschaffung 1.7.2025–31.12.2027); Heimlade-Monatspauschalen gelten seit 1.1.2026 nicht mehr.
- Fahrtenbuch: lohnt sich, wenn der tatsächliche Kostenanteil für Privatfahrten und Arbeitsweg unter dem Pauschalwert liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Was ist der Bruttolistenpreis beim Dienstwagen?
Der Bruttolistenpreis (BLP) ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zur Erstzulassung inklusive werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Er bemisst den geldwerten Vorteil privater Dienstwagennutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Finanzverwaltung und Lohnabrechnung greifen immer auf diesen Referenzwert zurück, sobald ein Firmenwagen (synonym: Dienstwagen, Geschäftswagen) privat genutzt wird. Entscheidend ist: Der Bruttolistenpreis ist kein verhandelbarer Wert. Rabatte, Flottenkonditionen, Tageszulassungen oder ein späterer Gebrauchtwagenkauf ändern nichts an der Berechnungsbasis. Das gilt ausdrücklich auch für gebraucht erworbene und geleaste Fahrzeuge (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Außer Ansatz bleiben laut Lohnsteuer-Richtlinien der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung und eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen.
1.1 Bruttolistenpreis und Anschaffungskosten – der Unterschied
Für die Besteuerung der Privatnutzung zählt der Bruttolistenpreis (inkl. Umsatzsteuer). Für die Abschreibung (AfA) im Unternehmen sind dagegen die Anschaffungskosten maßgeblich (§ 7 Abs. 1 EStG) – also das, was tatsächlich für das Fahrzeug aufgewendet wurde. Sonderausstattungen ab Werk erhöhen den Bruttolistenpreis; Preisnachlässe bleiben dort unberücksichtigt.
| Merkmal | Bruttolistenpreis | Anschaffungskosten |
|---|---|---|
| Grundlage | Unverbindliche Preisempfehlung zur Erstzulassung | Tatsächlich aufgewendeter Betrag |
| Relevant für geldwerten Vorteil | ✓ Maßgeblich | ✗ Nicht relevant |
| Relevant für Abschreibung (AfA) | ✗ Nicht relevant | ✓ Maßgeblich |
| Rabatte und Nachlässe | Werden ignoriert | Mindern die Anschaffungskosten |
| Sonderausstattung ab Werk | Erhöht den Listenpreis | Erhöht die Anschaffungskosten |
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: „Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; […]“
§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG: „Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte […].“
Die 50-%-Grenze aus § 6 betrifft die Privatnutzung durch Unternehmer selbst. Für Arbeitnehmer mit Dienstwagen kennen die Lohnsteuer-Richtlinien keine solche Grenze: Der Arbeitgeber setzt den Nutzungswert monatlich mit 1 % an (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR).
Wie hängen Bruttolistenpreis und geldwerter Vorteil zusammen?
Kurzantwort: Wer einen Dienstwagen privat nutzt, erzielt einen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert wird. Grundlage ist – unabhängig von Alter oder Gebrauchtwagenstatus – der Bruttolistenpreis zur Erstzulassung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
2.1 So funktioniert die Berechnung (1-%-Regel)
- 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für die Privatnutzung
- 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Strecke)
Beispiel mit fiktiven Werten: Bruttolistenpreis 40.000 €, einfache Entfernung 15 km:
- Privatanteil: 1 % von 40.000 € = 400 €
- Arbeitsweg: 0,03 % von 40.000 € × 15 km = 180 €
- Gesamt: 580 € geldwerter Vorteil pro Monat
Dieser Betrag wird dem Bruttolohn zugeschlagen und unterliegt der Lohnsteuer; für die Sozialversicherung gelten dieselben Werte (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Der Monatswert fällt auch an, wenn der Wagen im Monat nur zeitweise zur Verfügung steht oder – etwa wegen Urlaub – gar nicht genutzt wird; er entfällt nur für volle Kalendermonate ohne Dienstwagen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR, BMF 03.03.2022 Rn. 16). Die Grundregel in Kürze erklärt auch die FAQ Was ist die 1-%-Regelung für Dienstwagen?
Praxishinweis aus dem Fuhrparkmanagement
In Flotten mit hohen Bruttolistenpreisen führt die 1-%-Regel zu hohen monatlichen geldwerten Vorteilen – auch bei Beschäftigten, die den Wagen privat kaum nutzen. Bei reinen E-Fahrzeugen innerhalb der jeweiligen BLP-Grenze wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt; der geldwerte Vorteil sinkt damit auf ein Viertel. Wie stark sich das auf die Steuer auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Wer wenig privat fährt, vergleicht zusätzlich mit dem Fahrtenbuch.
Wie hoch ist Ihr geldwerter Vorteil? Der Dienstwagen-Rechner
Geben Sie Bruttolistenpreis, einfache Entfernung zur Arbeit und Antriebsart ein. Der Rechner ermittelt den monatlichen geldwerten Vorteil nach 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regel. Er rechnet mit der BLP-Grenze von 100.000 €, die für E-Fahrzeuge gilt, die ab dem 1.7.2025 angeschafft wurden; für früher angeschaffte Fahrzeuge gelten die niedrigeren Grenzen aus dem Abschnitt zu Elektro- und Hybridfahrzeugen. Die Ausgabe ist eine Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, nicht der tatsächlichen Steuerlast.
Geldwerter-Vorteil-Rechner
Wie funktioniert die 1-%-Regel? Rechenbeispiele
Kurzantwort: Die 1-%-Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist die pauschale Standardmethode. Sie ist einfach anwendbar und gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder gemietet wurde.
4.1 Geldwerter Vorteil nach Bruttolistenpreis (1-%-Regel, 15 km Arbeitsweg)
| Bruttolistenpreis | Privatanteil (1 %) | Arbeitsweg (15 km × 0,03 %) | Geldwerter Vorteil / Monat |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 250,00 € | 112,50 € | 362,50 € |
| 35.000 € | 350,00 € | 157,50 € | 507,50 € |
| 50.000 € | 500,00 € | 225,00 € | 725,00 € |
| 80.000 € | 800,00 € | 360,00 € | 1.160,00 € |
Beispielwerte: 15 km einfache Entfernung, Verbrenner. Ohne Berücksichtigung des persönlichen Steuersatzes.
Rechenbeispiel mit fiktiven Werten, siehe Tabelle oben
4.2 0,002-%-Einzelbewertung – relevant bei Homeoffice
Statt der pauschalen 0,03 % pro Monat kann der Arbeitsweg mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt bewertet werden – für höchstens 180 Fahrten im Kalenderjahr (BMF 03.03.2022 Rn. 13). Rechnerisch lohnt sich das, wenn im Durchschnitt weniger als 15 Fahrten pro Monat zur ersten Tätigkeitsstätte anfallen (15 × 0,002 % = 0,03 %).
Beispiel mit fiktiven Werten: 40.000 € BLP, 15 km, 8 Bürotage im Monat → 0,002 % × 40.000 € × 15 km × 8 = 96 € statt 180 € pauschal. Wie Unternehmen ihren Fuhrpark an hybride Arbeitsmodelle anpassen, zeigt der Ratgeber Firmenwagen im Homeoffice.
Voraussetzungen laut BMF:
- Der Arbeitnehmer erklärt kalendermonatlich schriftlich und mit Datumsangabe, an welchen Tagen er das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt hat; die bloße Anzahl der Tage reicht nicht.
- Die Methode gilt einheitlich für das Kalenderjahr und alle überlassenen Fahrzeuge; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten gibt es nicht.
- Der Arbeitgeber muss die Einzelbewertung auf Verlangen des Arbeitnehmers anwenden, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes geregelt ist. Andernfalls kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung für das ganze Jahr wechseln.
4.3 Vor- und Nachteile der 1-%-Regel
Vorteile: einfach in der Lohnabrechnung, keine Fahrtenbuchführung, von der Finanzverwaltung als Regelmethode vorgesehen.
Nachteile: ignoriert den tatsächlichen Privatanteil; teure Fahrzeuge werden auch bei geringer Privatnutzung hoch besteuert; Kürzungen etwa wegen Beschriftung des Fahrzeugs oder eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).
Fahrtenbuch oder 1-%-Regel – wann lohnt sich was?
Kurzantwort: Das Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) bewertet die Nutzung anhand des tatsächlichen Anteils der Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an den Gesamtkosten. Es lohnt sich, wenn dieser Kostenanteil niedriger ist als der Pauschalwert nach 1 % und 0,03 %.
5.1 Voraussetzungen für ein anerkanntes Fahrtenbuch
- Zeitnah und in geschlossener Form geführt, mit allen Fahrten und dem jeweils erreichten Gesamtkilometerstand im fortlaufenden Zusammenhang
- Dienstfahrten: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel (bei Umwegen auch die Route), Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
- Privatfahrten: Kilometerangaben genügen; für den Arbeitsweg ein kurzer Vermerk
- Ganzjährig – ein repräsentativer Zeitraum reicht nicht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR)
- Elektronisch zulässig, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert sind; bei automatischer Erfassung kann der dienstliche Anlass innerhalb von sieben Kalendertagen nachgetragen werden (BMF 03.03.2022 Rn. 28–29)
Wird das Fahrtenbuch verworfen, gilt die 1-%-Regel; eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen ist ausgeschlossen. Kleinere Mängel sind unschädlich, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (H 8.1 (9-10) LStH 2026).
5.2 Direktvergleich
| Kriterium | 1-%-Regel | Fahrtenbuch |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG | § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG |
| Bemessungsgrundlage | Bruttolistenpreis (pauschal) | Gesamtkosten × Anteil Privatfahrten und Arbeitsweg |
| Aufwand | Gering | Hoch (lückenlose Dokumentation) |
| Vorteilhaft, wenn … | der Kostenanteil der Privat- und Arbeitswegfahrten über dem Pauschalwert läge | der Kostenanteil unter dem Pauschalwert liegt |
| Risiko bei Fehlern | Gering | Verwerfung → 1-%-Regel |
| Methodenwechsel | Nicht während des Kalenderjahres bei demselben Fahrzeug | Nicht während des Kalenderjahres bei demselben Fahrzeug |
5.3 Rechenbeispiel: Wann kippt die Rechnung?
Beispiel mit fiktiven Werten: Bruttolistenpreis 45.000 €, Gesamtkosten 12.000 €/Jahr, Anteil Privatfahrten und Arbeitsweg 20 %, 15 km Entfernung:
- 1-%-Regel: 450 € + 202,50 € = 652,50 €/Monat (7.830 €/Jahr)
- Fahrtenbuch: 20 % von 12.000 € = 2.400 €/Jahr = 200 €/Monat
- Differenz beim geldwerten Vorteil: 452,50 €/Monat
- Break-even in diesem Beispiel: 7.830 € ÷ 12.000 € ≈ 65 %. Erst wenn Privatfahrten und Arbeitsweg zusammen mehr als rund 65 % der Kosten ausmachen, wäre die 1-%-Regel günstiger.
Bei den Gesamtkosten rechnet die Finanzverwaltung für die Lohnsteuer mit einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten (achtjährige Nutzungsdauer, BMF 03.03.2022 Rn. 34) – nicht mit der bilanziellen Nutzungsdauer von sechs Jahren.
„Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das betriebliche Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des betrieblichen Kraftfahrzeugs anzusetzen (Kostendeckelung).“
Die Kostendeckelung ist eine Verwaltungsregel. Sie ist relevant bei abgeschriebenen oder sehr günstig genutzten Fahrzeugen mit hohem Bruttolistenpreis.
Was gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge (0,25-%- und 0,5-%-Regel)? Stand 26.10.2026
Kurzantwort: Bei reinen E-Dienstwagen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn er die für das Anschaffungsdatum geltende Grenze nicht übersteigt (für Anschaffungen ab 1.7.2025: 100.000 €); darüber die Hälfte. Plug-in-Hybride erhalten die Hälfte nur bei Einhaltung der CO₂- oder Reichweitenbedingung. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG.
6.1 Welche Regel gilt für welches Fahrzeug? (Anschaffung ab 1.7.2025)
| Fahrzeugtyp | Bruttolistenpreis | Angesetzter Listenpreis | Effektiver Ansatz/Monat |
|---|---|---|---|
| Verbrenner / nicht begünstigt | Beliebig | voll | 1,0 % des BLP |
| Plug-in-Hybrid (≤ 50 g CO₂/km oder ≥ 80 km elektrisch) | Beliebig | ½ | 0,5 % des BLP |
| Rein elektrisch (BEV) | bis 100.000 € | ¼ | 0,25 % des BLP |
| Rein elektrisch (BEV) | über 100.000 € | ½ | 0,5 % des BLP |
Für früher angeschaffte Fahrzeuge gelten die Grenzen aus 6.2. Wichtig für die Rechnung: Erst wird der Bruchteil gebildet, dann auf volle 100 € abgerundet; auf diesen geminderten Wert werden auch die 0,03 % und 0,002 % angewendet (BMF 05.11.2021 Rn. 12).
6.2 Das Anschaffungsdatum entscheidet: welche Grenze gilt?
Für die Begünstigung ist das Datum maßgeblich, an dem das Fahrzeug angeschafft wurde – laut BMF auch bei gebrauchten Fahrzeugen. Ein Fahrzeug behält die Grenze seines Anschaffungszeitraums für die gesamte Nutzungsdauer – ein häufig übersehener Fallstrick bei der Übernahme von Bestandsfahrzeugen.
| Anschaffung | Reines E-Fahrzeug: ¼ des BLP, wenn BLP höchstens … | Plug-in-Hybrid: ½ des BLP bei ≤ 50 g CO₂/km oder elektrischer Mindestreichweite von … |
|---|---|---|
| 1.1.2019 – 31.12.2021 | 60.000 € | 40 km |
| 1.1.2022 – 31.12.2023 | 60.000 € | 60 km |
| 1.1.2024 – 31.12.2024 | 70.000 € | 60 km |
| 1.1.2025 – 30.6.2025 | 70.000 € | 80 km |
| 1.7.2025 – 31.12.2030 | 100.000 € | 80 km |
Liegt ein E-Fahrzeug über der Grenze, wird die Hälfte angesetzt. Erfüllt ein Plug-in-Hybrid weder die CO₂- noch die Reichweitenbedingung, gilt der volle Listenpreis. Maßgeblich sind CO₂-Wert und Reichweite laut Übereinstimmungsbescheinigung (CoC).
Nr. 3: „bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, oder“
Nr. 5: „soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder b) die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,“
§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.“
6.3 Beispielrechnung: E-Dienstwagen vs. Verbrenner
Beispiel mit fiktiven Werten: Bruttolistenpreis 50.000 € (reines E-Fahrzeug, angeschafft ab 2019 – die Grenze ist in jedem Zeitraum eingehalten), 15 km einfache Entfernung:
- Bemessungsgrundlage BEV: ¼ von 50.000 € = 12.500 €
- Privatnutzung: 1 % von 12.500 € = 125 €
- Arbeitsweg: 0,03 % von 12.500 € × 15 km = 56,25 €
- Gesamt BEV: 181,25 € pro Monat
Zum Vergleich – Verbrenner mit identischem Listenpreis (50.000 €):
- Privatnutzung: 1 % von 50.000 € = 500 €
- Arbeitsweg: 0,03 % von 50.000 € × 15 km = 225 €
- Gesamt Verbrenner: 725 € pro Monat
Der geldwerte Vorteil des E-Fahrzeugs ist im Beispiel um 543,75 € pro Monat niedriger. Wie viel Steuer und Sozialabgaben das tatsächlich ausmacht, hängt vom persönlichen Steuersatz und der Beitragsbemessung ab.
Umsatzsteuerlich gilt die Kürzung nicht: Für die Umsatzsteuer auf die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer wird der ungekürzte Listenpreis zugrunde gelegt (UStAE 15.23 Abs. 11).
Was gilt 2026 für die 75-%-Abschreibung und Ladekosten bei E-Fahrzeugen?
Kurzantwort: Für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, können Unternehmen im Anschaffungsjahr 75 % der Anschaffungskosten abschreiben (§ 7 Abs. 2a EStG). Zugleich gelten die früheren monatlichen Pauschalen für das Laden zu Hause seit dem 1.1.2026 nicht mehr.
7.1 75-%-Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG
Die Regel betrifft die Unternehmensseite und ist unabhängig von der Versteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer:
- Begünstigt: Elektrofahrzeuge im Sinne von § 9 Abs. 2 KraftStG (Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren), die zum Anlagevermögen gehören – keine Plug-in-Hybride
- Zeitraum: Anschaffung nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028
- Staffel: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im Folgejahr, dann 5 %, 5 %, 3 % und 2 % (Summe 100 %)
- Keine Monatskürzung: Die 75 % gelten auch bei Anschaffung im Dezember
- Keine Kombination mit Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug (etwa nach § 7g Abs. 5 EStG)
| Jahr | Satz | Beispiel: 40.000 € Anschaffungskosten (fiktiv) |
|---|---|---|
| Anschaffungsjahr | 75 % | 30.000 € |
| 1. Folgejahr | 10 % | 4.000 € |
| 2. Folgejahr | 5 % | 2.000 € |
| 3. Folgejahr | 5 % | 2.000 € |
| 4. Folgejahr | 3 % | 1.200 € |
| 5. Folgejahr | 2 % | 800 € |
Wie lineare, degressive und E-Fahrzeug-Abschreibung in der Bilanz zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Abschreibung und Bilanz im Fuhrparkmanagement.
„Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“
7.2 Ladekosten: Was sich 2026 geändert hat
- Laden beim Arbeitgeber: Ladestrom an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (oder eines verbundenen Unternehmens) ist steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), ohne Höchstbetrag – aber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, nicht per Gehaltsumwandlung, und befristet bis 31.12.2030. Wird der Dienstwagen nach der 1-%-Regel versteuert, ist vom Arbeitgeber gestellter Ladestrom ohnehin abgegolten.
- Heimladen: Die früheren Monatspauschalen (zuletzt 30 € bzw. 70 € für E-Fahrzeuge) wurden letztmals für Lohnzahlungszeiträume angewandt, die vor dem 1.1.2026 enden. Seitdem darf der Arbeitgeber die Stromkosten nur noch auf Basis der gemessenen kWh steuerfrei als Auslagenersatz erstatten – multipliziert mit dem tatsächlichen Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers oder mit der Strompreispauschale (für 2026: 34 Cent/kWh). Die Wahl gilt für das ganze Kalenderjahr.
- Öffentliche Ladesäule: Belegte Kosten dürfen zusätzlich erstattet werden.
Wie sich Ladekosten im Alltag planen und senken lassen, zeigt der Ratgeber zu den Stromkosten von Elektro-Firmenwagen.
„Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.“
- Ab 1.1.2019: Reines E-Auto mit ¼ des BLP (Grenze 60.000 €), Plug-in-Hybrid mit ½ bei ≤ 50 g CO₂/km oder 40 km elektrischer Reichweite
- Ab 1.1.2022: Mindestreichweite für Plug-in-Hybride steigt auf 60 km
- Ab 1.1.2024: BLP-Grenze für reine E-Autos steigt auf 70.000 €
- Ab 1.1.2025: Mindestreichweite für Plug-in-Hybride steigt auf 80 km
- Ab 1.7.2025: BLP-Grenze für reine E-Autos steigt auf 100.000 €; 75-%-Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG möglich
- Ab 1.1.2026: Heimladen nur noch nach gemessenen kWh steuerfrei erstattungsfähig, Monatspauschalen entfallen
- 31.12.2027: Letzter Anschaffungstag für die 75-%-Abschreibung
- 31.12.2030: Letzter Anschaffungstag für ¼- bzw. ½-Ansatz; steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber endet
Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 12 EStG, § 7 Abs. 2a EStG, § 3 Nr. 46 EStG, BMF-Schreiben vom 11.11.2025. Maßgeblich ist jeweils das Anschaffungsdatum, beim Heimladen der Lohnzahlungszeitraum. Stand 26.10.2026.
Welche steuerlichen Fallen und Optimierungsmöglichkeiten gibt es?
8.1 Häufige Fehler
- Kaufpreis statt Bruttolistenpreis angesetzt
- Rabatte und Sonderkonditionen fälschlich abgezogen
- Unvollständiges Fahrtenbuch – nachträgliche Schätzungen werden nicht anerkannt
- CO₂- oder Reichweitenwerte bei Plug-in-Hybriden nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung übernommen (Risiko: voller Listenpreis)
- Falsche BLP-Grenze – 100.000 € gelten nur für Fahrzeuge, die ab 1.7.2025 angeschafft wurden; ältere Fahrzeuge behalten 60.000 € bzw. 70.000 €
- 0,03 % beim E-Auto auf den vollen BLP gerechnet statt auf den geminderten
- Heimlade-Pauschale ohne kWh-Nachweis angesetzt – seit 1.1.2026 nicht mehr möglich
- E-Kürzung auch bei der Umsatzsteuer angewendet – dort gilt der ungekürzte Listenpreis
8.2 Optimierungsansätze
- Reines E-Fahrzeug innerhalb der BLP-Grenze (Anschaffung ab 1.7.2025: bis 100.000 €) wählen → ein Viertel des BLP
- Plug-in-Hybrid nur mit ≥ 80 km elektrischer Reichweite oder ≤ 50 g CO₂/km (Anschaffung ab 2025) → halber BLP
- Fahrtenbuch prüfen, wenn der Kostenanteil der Privat- und Arbeitswegfahrten voraussichtlich unter dem Pauschalwert liegt
- 0,002-%-Einzelbewertung des Arbeitswegs bei weniger als durchschnittlich 15 Bürotagen im Monat nutzen
- 75-%-Abschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG) bei Anschaffung reiner E-Fahrzeuge bis 31.12.2027 einplanen
- Ladekosten: Laden im Betrieb (§ 3 Nr. 46 EStG) und kWh-genaue Heimlade-Erstattung kombinieren
- Steuerlichen Rahmen jährlich mit Steuerberater:in prüfen – Grenzwerte ändern sich
Welche Tipps gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
9.1 Empfehlungen für Arbeitgeber
- Bruttolistenpreis als festen Parameter in die Car Policy aufnehmen – etwa mit einer BEV-Obergrenze von 100.000 € für Neuanschaffungen
- Steuerlich begünstigte Modelle priorisieren (BEV innerhalb der BLP-Grenze, PHEV mit ≥ 80 km elektrischer Reichweite)
- 75-%-Abschreibung bei Anschaffungen reiner E-Fahrzeuge bis Ende 2027 prüfen
- Den 0,03-%-Anteil für den Arbeitsweg kann der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG); der pauschal versteuerte Betrag mindert die Werbungskosten des Arbeitnehmers
- Transparente Rechenbeispiele je Fahrzeugmodell bereitstellen
- Laden im Betrieb (§ 3 Nr. 46 EStG) und kWh-genaue Heimlade-Abrechnung organisieren
9.2 Empfehlungen für Arbeitnehmer
- Individuelle Steuerbelastung regelmäßig prüfen – nicht nur beim Erstbezug
- Reines E-Fahrzeug innerhalb der BLP-Grenze als steuerlich günstigste Variante prüfen
- Fahrtenbuch erwägen, wenn der Wagen überwiegend dienstlich gefahren wird
- Bei Homeoffice die 0,002-%-Einzelbewertung des Arbeitswegs beantragen
- Die Entfernungspauschale bleibt auch mit Dienstwagen als Werbungskosten abziehbar (2026: 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
- Eine vereinbarte Zuzahlung bzw. ein Nutzungsentgelt mindert den geldwerten Vorteil – höchstens bis auf 0 €
Mehr zur Berechnung und zu den Stellschrauben: Dienstwagen: So wird der geldwerte Vorteil berechnet und optimiert.
Schlussfolgerung & Handlungsempfehlung
Der Bruttolistenpreis entscheidet darüber, wie attraktiv ein Dienstwagen steuerlich ist. Wer die 1-%-Regel, die Fahrtenbuch-Alternative und die E-Fahrzeug-Sonderregeln kennt, gestaltet Dienstwagenkonzepte deutlich effizienter.
Kurzfazit:
- Der Bruttolistenpreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils.
- Die 1-%-Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist einfach, aber nicht immer die günstigste Methode.
- Reine E-Fahrzeuge werden mit einem Viertel des BLP angesetzt – bis 100.000 € BLP, wenn sie ab 1.7.2025 angeschafft wurden.
- Plug-in-Hybride brauchen (Anschaffung ab 2025) ≥ 80 km elektrische Reichweite oder ≤ 50 g CO₂/km für den halben BLP.
- Die Fahrtenbuchmethode lohnt sich, wenn der tatsächliche Kostenanteil unter dem Pauschalwert liegt.
- Die 75-%-Abschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG) beschleunigt die Abschreibung neu angeschaffter E-Fahrzeuge im Unternehmen.
Häufige Fragen
Was ist der Bruttolistenpreis beim Dienstwagen?
Der Bruttolistenpreis ist die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich werkseitig eingebauter Sonderausstattung und Umsatzsteuer (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Er ist die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus privater Dienstwagennutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) – unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis, von Rabatten oder davon, ob das Fahrzeug gebraucht gekauft oder geleast wurde.
Wie wird der geldwerte Vorteil mit der 1-%-Regel berechnet?
Für Privatfahrten wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Kann der Wagen für den Arbeitsweg genutzt werden, kommen 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzu (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Beispiel mit fiktiven Werten: 40.000 € Bruttolistenpreis und 15 km Entfernung ergeben 400 € + 180 € = 580 € geldwerten Vorteil pro Monat.
Bis zu welchem Bruttolistenpreis gilt die 0,25-%-Regel für E-Dienstwagen?
Das hängt vom Anschaffungsdatum ab. Für reine Elektrofahrzeuge wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn dieser höchstens 60.000 € (Anschaffung 1.1.2019 bis 31.12.2023), 70.000 € (Anschaffung 1.1.2024 bis 30.6.2025) bzw. 100.000 € (Anschaffung 1.7.2025 bis 31.12.2030) beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, § 52 Abs. 12 EStG). Liegt der Bruttolistenpreis darüber, wird die Hälfte angesetzt (faktisch 0,5 %). Stand: 26.10.2026.
Welche Voraussetzungen gelten für Plug-in-Hybride bei der 0,5-%-Regel?
Extern aufladbare Hybride werden mit dem halben Bruttolistenpreis angesetzt, wenn sie höchstens 50 g CO₂/km ausstoßen oder eine Mindestreichweite unter ausschließlich elektrischem Antrieb erreichen. Die Mindestreichweite hängt vom Anschaffungsdatum ab: 40 km (2019–2021), 60 km (2022–2024), 80 km (Anschaffung ab 1.1.2025 bis 31.12.2030, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG). Maßgeblich sind die Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC). Wird keine der Bedingungen erfüllt, gilt die volle 1-%-Regel.
Was ist die 75-%-Abschreibung für E-Fahrzeuge?
Für reine Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, erlaubt § 7 Abs. 2a EStG eine Abschreibung nach fester Staffel: 75 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Die 75 % gelten auch bei Anschaffung im Dezember (keine Monatskürzung). Es handelt sich um eine AfA-Regel, keine Sonderabschreibung; zusätzliche Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug schließen sie aus. Plug-in-Hybride sind nicht erfasst.
Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch gegenüber der 1-%-Regel?
Ein Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) lohnt sich, wenn der Anteil der Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an den Gesamtkosten des Fahrzeugs niedriger ist als der Pauschalwert nach 1 % und 0,03 %. Das hängt von Bruttolistenpreis, tatsächlichen Kosten und Fahrprofil ab und lässt sich nur im Einzelfall vergleichen. Voraussetzung ist ein ganzjährig, zeitnah und in geschlossener Form geführtes Fahrtenbuch.
Was passiert bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch?
Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an, wird der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regel angesetzt; eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (H 8.1 (9-10) LStH 2026).
Mindert eine Zuzahlung des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil?
Ja. Ein vereinbartes Nutzungsentgelt – etwa eine Monatspauschale, eine Kilometerpauschale, übernommene Leasingraten oder einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten – mindert den geldwerten Vorteil, höchstens bis auf 0 €. Ein übersteigender Betrag führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Kein Nutzungsentgelt ist dagegen der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (BMF 03.03.2022, Rn. 53–56).
Wie werden Ladekosten für E-Dienstwagen 2026 erstattet?
Laden an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (befristet bis 31.12.2030). Lädt der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Hause, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten – seit 2026 aber nur noch auf Basis der mit einem gesonderten Zähler gemessenen kWh, multipliziert mit dem tatsächlichen Strompreis oder der Strompreispauschale (2026: 34 Cent/kWh). Die früheren Monatspauschalen gelten nicht mehr (BMF 11.11.2025).
Wird bei Gebrauchtwagen der Bruttolistenpreis neu bewertet?
Nein. Maßgeblich bleibt der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Für die E-/Hybrid-Begünstigung zählt dagegen das Datum, an dem das Fahrzeug angeschafft wurde; das gilt laut BMF auch für gebrauchte Fahrzeuge.
Kann man unterjährig zwischen 1-%-Regel und Fahrtenbuch wechseln?
Nein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen die Methode für jedes Kalenderjahr fest; bei demselben Fahrzeug darf sie während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR).
Handelt es sich bei diesem Beitrag um Steuerberatung?
Nein. Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung mit Stand 26.10.2026 und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 6 EStG – Bewertung (Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Listenpreis, Elektro- und Hybridfahrzeuge)
- § 8 EStG – Einnahmen (Abs. 2 Sätze 2–5: Dienstwagen, 0,03 %, Fahrtenbuch)
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 12: Listenpreisgrenzen nach Anschaffungsdatum)
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 2a: Elektrofahrzeuge)
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 46: Ladestrom beim Arbeitgeber)
- R 8.1 Abs. 9 LStR – Private Nutzung betrieblicher Kfz (LStH 2026)
- H 8.1 (9-10) LStH 2026 – Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Nutzungsentgelt
- BMF-Schreiben vom 03.03.2022 – Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung betrieblicher Kfz (LStH 2026, Anhang 24 IV 1)
- BMF-Schreiben vom 05.11.2021 – Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge (LStH 2026, Anhang 24 IV 6)
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – Elektrisches Aufladen von Fahrzeugen (LStH 2026, Anhang 24 VIII)
- § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: 15 %)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschn. 15.23 (Stand 2. Juni 2026)
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Werte: Stand 26.10.2026; maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Vorschriften. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

