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Häufige Frage

Was ist die 1-%-Regelung für Dienstwagen?

Die 1-%-Regelung ist ein pauschales Verfahren zur Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Entscheider im Flottenmanagement oder Fuhrparkmanagement sollten wissen: Wenn ein Mitarbeiter ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen darf, wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (inkl. USt.) des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektro- und bestimmte Plug-in-Hybridfahrzeuge wird nur ein Viertel bzw. die Hälfte des Listenpreises angesetzt.

Aktualisiert:

Wie wird die 1-%-Regelung berechnet?

Grundlage ist der Bruttolistenpreis: die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich werkseitig eingebauter Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Das gilt auch für gebraucht gekaufte oder geleaste Fahrzeuge – Rabatte und der tatsächliche Kaufpreis spielen keine Rolle.

  • Privatfahrten: monatlich 1 % des Bruttolistenpreises.
  • Arbeitsweg: Kann der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommen monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Kilometer der einfachen Entfernung hinzu.
  • Monatsprinzip: Der Monatswert fällt auch an, wenn der Wagen nur einige Tage zur Verfügung steht oder gar nicht genutzt wird. Kürzungen, etwa wegen einer Beschriftung des Fahrzeugs, sind nicht zulässig.
  • Unternehmer: Für die eigene Privatnutzung eines Betriebsfahrzeugs gilt die 1-%-Regelung nur, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1. Halbsatz): „Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; […]“

§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG: „Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.“

Beispiel:

Ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 € führt zu einem monatlich zu versteuernden Betrag von 400 €. Hinzu kommt – sofern kein Fahrtenbuch geführt wird – der Zuschlag für den Arbeitsweg: Bei einer einfachen Entfernung von 15 km sind das 0,03 % × 40.000 € × 15 km = 180 € im Monat. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesem Beispiel also 580 € pro Monat (fiktive Zahlen, Verbrenner).

Fährt der Mitarbeiter nur selten ins Büro, kann statt der 0,03 % eine Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt gewählt werden – höchstens für 180 Fahrten im Jahr und nur mit einer monatlichen, datumsgenauen Erklärung des Mitarbeiters. Mehr dazu in der FAQ zu Dienstwagen und Homeoffice.

Welche Sätze gelten für Elektro- und Hybridfahrzeuge?

Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wird nicht der volle Listenpreis angesetzt, sondern ein Bruchteil. Welcher, hängt vom Anschaffungsdatum und vom Fahrzeug ab:

FahrzeugAnschaffungVoraussetzungAngesetzter ListenpreisEntspricht monatlich
Reines Elektroauto1.1.2019 – 31.12.2023Bruttolistenpreis höchstens 60.000 €ein Viertel0,25 %
Reines Elektroauto1.1.2024 – 30.6.2025Bruttolistenpreis höchstens 70.000 €ein Viertel0,25 %
Reines Elektroauto1.7.2025 – 31.12.2030Bruttolistenpreis höchstens 100.000 €ein Viertel0,25 %
Reines Elektroauto über der jeweiligen Grenze1.1.2019 – 31.12.2030–die Hälfte0,5 %
Plug-in-Hybrid1.1.2019 – 31.12.2021höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 40 km elektrische Reichweitedie Hälfte0,5 %
Plug-in-Hybrid1.1.2022 – 31.12.2024höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 60 km elektrische Reichweitedie Hälfte0,5 %
Plug-in-Hybrid1.1.2025 – 31.12.2030höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweitedie Hälfte0,5 %
  • Der geminderte Listenpreis gilt auch für den Arbeitsweg-Zuschlag (0,03 % bzw. 0,002 %). Erst wird der Bruchteil gebildet, dann auf volle 100 € abgerundet.
  • CO2-Wert und elektrische Reichweite stehen in der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Fahrzeugs.
  • Erfüllt ein Plug-in-Hybrid keine der Bedingungen, gilt der volle Satz von 1 %.
  • Ein bis Ende 2030 angeschafftes Fahrzeug behält die Begünstigung für seine gesamte Nutzungsdauer.

Beispiel: Ein reines Elektroauto mit 60.000 € Bruttolistenpreis, angeschafft 2026: Angesetzt wird ein Viertel, also 15.000 €. Privatnutzung: 1 % = 150 € im Monat; bei 15 km Arbeitsweg kommen 0,03 % × 15.000 € × 15 km = 67,50 € hinzu (fiktive Zahlen).

Wann ist das Fahrtenbuch die Alternative?

Tipp für Entscheider: Die Wahl zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch sollte sorgfältig abgewogen werden – abhängig von Fahrprofil, Fahrzeugwert und Verwaltungsaufwand.

Statt der Pauschale kann der tatsächliche Anteil der privaten Fahrten und des Arbeitswegs an den gesamten Fahrzeugkosten versteuert werden. Voraussetzung: Alle Kosten sind belegt und die Fahrten werden in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch lückenlos erfasst. Ob sich das lohnt, hängt vom Anteil der Privatfahrten, vom Listenpreis und von den tatsächlichen Kosten ab. Die Methode wird für jedes Kalenderjahr festgelegt und darf beim selben Fahrzeug während des Jahres nicht gewechselt werden. Welche Anforderungen ein Fahrtenbuch erfüllen muss, erklärt die FAQ Vorgaben zur Nutzung von Fahrtenbüchern.

Übersteigt der pauschale Wert im Einzelfall die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs, wird er nach Auffassung der Finanzverwaltung höchstens in Höhe dieser Gesamtkosten angesetzt (Kostendeckelung).

Wie sich die Finanzierung über das Gehalt auswirkt, lesen Sie im Artikel „Gehaltsumwandlung beim Dienstwagen – was Sie wirklich wissen müssen“

Wann lohnt sich ein digitales Flottenmanagement?

Ein digitales Flottenmanagement lohnt sich insbesondere bei steigender Anzahl an Fahrzeugen und steigenden Verwaltungskosten. Es ermöglicht:

  • Echtzeit-Überwachung von Fahrzeugdaten
  • Automatisierte Wartungs- und Inspektionspläne
  • Optimierung der Fahrzeugauslastung
  • Reduktion von Betriebskosten und Ausfallzeiten

Durch die Digitalisierung Ihres Fuhrparkmanagements gewinnen Sie Transparenz und Kontrolle – wichtige Faktoren für effiziente Unternehmensentscheidungen.

Welche Aufgaben fallen unter das Fuhrparkmanagement?

Das Fuhrparkmanagement umfasst alle Aufgaben rund um Planung, Beschaffung, Betrieb, Verwaltung und Ausmusterung von Fahrzeugen im Unternehmen. Dazu gehören:

  • Kostenkontrolle und Budgetplanung
  • Fahrzeugbeschaffung und -leasing
  • Führerscheinkontrollen
  • Wartungs- und Reparaturmanagement
  • Versicherungs- und Schadenmanagement
  • Nachhaltigkeitsstrategien (z. B. E-Mobilität)

Effizientes Flottenmanagement ist ein strategischer Erfolgsfaktor – gerade in Unternehmen mit vielen mobilen Mitarbeitern.

Wie kann man die Kosten im Fuhrpark effektiv senken?

Kostensenkung im Fuhrparkmanagement gelingt durch:

  • Vergleich und Optimierung von Leasingverträgen
  • Digitale Fahrzeugüberwachung (z. B. Telematik)
  • Fahrertraining zur Verbrauchsreduktion
  • Bessere Auslastung und Pooling-Modelle
  • Einführung von E-Fahrzeugen, sofern sie im jeweiligen Einsatzprofil geringere Betriebskosten haben

Ziel ist es, die Total Cost of Ownership (TCO) dauerhaft zu reduzieren und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Welche Vorteile bringt Outsourcing im Flottenmanagement?

Outsourcing entlastet Ihr internes Team und bietet Zugang zu spezialisiertem Know-how. Vorteile:

  • Zeit- und Ressourcengewinn für Ihr Kerngeschäft
  • Zugriff auf moderne Tools und Expertenwissen
  • Skalierbare Lösungen – vom kleinen Fuhrpark bis zur Großflotte
  • Risikominimierung durch professionelle Dienstleister

Besonders für mittelständische Unternehmen kann ein externer Dienstleister im Flottenmanagement eine sinnvolle strategische Entscheidung sein.

Ausführlich im Ratgeber

Diese FAQ erklärt die Grundzüge der 1-%-Regelung. Wie sich der Bruttolistenpreis zusammensetzt und wie Sie den geldwerten Vorteil Schritt für Schritt berechnen, lesen Sie in den Ratgebern Bruttolistenpreis beim Dienstwagen und Dienstwagen: So wird der geldwerte Vorteil berechnet.

Weiterführend: Versteuerung des geldwerten Vorteils, Steuervergünstigungen für Firmenflotten und Darf der Dienstwagen privat genutzt werden?. Mehr Antworten in der FAQ-Übersicht. Möchten Sie mehr zu professionellen Lösungen im Flotten- und Fuhrparkmanagement erfahren oder Ihre Dienstwagenstrategie optimieren? Kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie individuell und effizient.

Häufige Fragen

Muss die 1-%-Regelung auch versteuert werden, wenn der Dienstwagen im Monat kaum genutzt wird?

Ja. Der Monatswert ist auch anzusetzen, wenn das Fahrzeug im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht oder gar nicht genutzt wird, etwa wegen Urlaub oder Krankheit (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Er entfällt nur für volle Kalendermonate, in denen kein Dienstwagen zur Verfügung steht.

Gilt der Bruttolistenpreis auch bei Gebraucht- und Leasingfahrzeugen?

Ja. Maßgeblich ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Rabatte und der tatsächlich gezahlte Kaufpreis spielen keine Rolle.

Kann man während des Jahres von der 1-%-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln?

Nein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen die Methode für jedes Kalenderjahr fest; bei demselben Fahrzeug darf sie während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR).

Sind Maut- und Vignettenkosten für Urlaubsfahrten mit der 1-%-Regelung abgegolten?

Nein. Kosten, die allein von der Entscheidung des Arbeitnehmers für ein bestimmtes privates Ziel abhängen – etwa Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten –, sind nicht abgegolten. Übernimmt der Arbeitgeber sie, entsteht ein eigener geldwerter Vorteil (H 8.1 LStH 2026 unter Verweis auf BFH vom 23.01.2025, III R 33/24).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Werte: Stand 26.10.2026; maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Vorschriften. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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