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Gehaltsumwandlung beim Dienstwagen: Was Sie wirklich wissen müssen

Bei der Gehaltsumwandlung verzichten Sie mit Wirkung für die Zukunft auf einen Teil Ihres Barlohns und erhalten dafür einen Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen. Steuerlich wird der Wagen dann ganz normal als geldwerter Vorteil bewertet: monatlich 1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % je Entfernungskilometer, bei Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen auf Basis eines geminderten Listenpreises. Der Gehaltsverzicht selbst mindert diesen Vorteil nicht. Ob sich das Modell lohnt, hängt vom Fahrzeug, vom Arbeitsweg und von Ihren privaten Alternativkosten ab.

Aktualisiert: · Veröffentlicht: · 8 Min. Lesezeit · Von Ketty Gomez

Gehaltsumwandlung beim Dienstwagen

Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer per Änderung des Arbeitsvertrags für die Zukunft auf einen Teil seines Barlohns. Dafür erhält er einen betrieblichen Dienstwagen auch zur Privatnutzung, die als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG versteuert wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Prinzip: Barlohn sinkt um den Verzichtsbetrag, versteuert wird der geldwerte Vorteil des Dienstwagens
  • Bewertung: 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat plus 0,03 % je Entfernungskilometer – oder Fahrtenbuch
  • E-Auto: Viertel des Listenpreises bis 100.000 € Listenpreis (Anschaffung ab 1.7.2025), darüber die Hälfte
  • Kein Doppeleffekt: Der Gehaltsverzicht mindert den geldwerten Vorteil nicht
  • Zusätzlichkeit fehlt: Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber entfällt bei Gehaltsumwandlung
  • Stand: steuerliche Werte zum 26.10.2026

Ein Firmenwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktives Zusatzangebot. Doch wie funktioniert die sogenannte Gehaltsumwandlung genau, und welche steuerlichen sowie finanziellen Auswirkungen hat sie? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige, praxisnah und aktuell.

Was ist eine Gehaltsumwandlung?

Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts in einen Sachbezug umgewandelt – in diesem Fall in die private Nutzung eines Dienstwagens. Das heißt: Sie verzichten auf einen Teil Ihres Gehalts und erhalten im Gegenzug das Recht, den Firmenwagen auch privat zu nutzen.

Steuerlich anerkannt wird das Modell, wenn der Verzicht mit Wirkung für die Zukunft und unter Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart wird. Least der Arbeitgeber das Fahrzeug, muss er selbst – und nicht der Arbeitnehmer – Leasingnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft sein. Nur dann handelt es sich um einen betrieblichen Dienstwagen, dessen Nutzung nach den Regeln für den geldwerten Vorteil bewertet wird. Einen ausführlichen Leitfaden für beide Seiten finden Sie im Beitrag Dienstwagen per Gehaltsumwandlung.

Welche Vorteile hat die Gehaltsumwandlung für Arbeitnehmer?

  • Geldwerter Vorteil statt eigener Autokosten: Die private Nutzung wird mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Bei einem Elektroauto wird – je nach Anschaffungsdatum und Listenpreis – nur ein Viertel oder die Hälfte des Listenpreises angesetzt (Details in der Tabelle unten).
  • Statussymbol und Komfort: Ein hochwertiger Dienstwagen ist nicht nur bequem, sondern kann auch die Außenwirkung positiv beeinflussen.
  • Kein Aufwand für Anschaffung oder Wartung: Alle Kosten – von der Versicherung bis zur Wartung – trägt in der Regel der Arbeitgeber. Was im Einzelfall gilt, regelt die Überlassungsvereinbarung bzw. die Car Policy.

Welche Vorteile hat die Gehaltsumwandlung für Arbeitgeber?

  • Mitarbeiterbindung: Ein Firmenwagen ist ein starkes Incentive und kann die Loyalität der Mitarbeiter erhöhen.
  • Auswirkung auf Sozialabgaben: Da der Barlohn sinkt, können unter Umständen auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sinken. Zu beachten ist aber: Der geldwerte Vorteil aus dem Dienstwagen ist selbst Arbeitsentgelt und wird mit den steuerlichen Werten angesetzt. Wie sich das im Saldo auswirkt, hängt vom Verhältnis zwischen Verzichtsbetrag und geldwertem Vorteil sowie von den Beitragsbemessungsgrenzen ab.
  • Betriebsausgaben: Leasingraten und laufende Fahrzeugkosten sind für den Arbeitgeber als betrieblich veranlasste Aufwendungen Betriebsausgaben.

Wie wird der Dienstwagen bei Gehaltsumwandlung versteuert?

Die Versteuerung erfolgt entweder pauschal über die 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode mit den tatsächlichen Kosten. Kann der Wagen für den Arbeitsweg genutzt werden, kommen bei der Pauschalmethode monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte hinzu. Wichtig ist:

  • Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge: Für sie wird der Listenpreis gemindert – auf ein Viertel oder die Hälfte. Welche Regel greift, hängt vom Anschaffungsdatum, beim E-Auto vom Listenpreis und beim Plug-in-Hybrid von CO2-Ausstoß oder elektrischer Reichweite ab.
  • Der Gehaltsverzicht ist kein Nutzungsentgelt: Er mindert den geldwerten Vorteil nicht noch einmal. Nur echte Zuzahlungen des Arbeitnehmers (z. B. Monatspauschale, Kilometerpauschale, übernommene Leasingraten) werden abgezogen, höchstens bis auf 0 €.
  • Kfz-Steuer: Reine Elektrofahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2030 erstmals zugelassen werden – für zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis zum 31.12.2035. Weitere Regeln für E-Fahrzeuge im Unternehmen erklärt der Ratgeber Elektromobilität und steuerliche Vorteile für Unternehmen.
  • Ladestrom: Steuerfreies Laden an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers setzt voraus, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei Gehaltsumwandlung ist das ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage nach Antrieb und Anschaffungszeitraum

AntriebAnschaffungBedingungAngesetzter Listenpreis
Verbrennerjederzeit–voller Listenpreis (1 %)
Elektroauto (kein CO2-Ausstoß)1.1.2019 – 31.12.2023Listenpreis bis 60.000 €ein Viertel (= 0,25 %)
Elektroauto (kein CO2-Ausstoß)1.1.2024 – 30.6.2025Listenpreis bis 70.000 €ein Viertel (= 0,25 %)
Elektroauto (kein CO2-Ausstoß)1.7.2025 – 31.12.2030Listenpreis bis 100.000 €ein Viertel (= 0,25 %)
Elektroauto über der Grenze1.1.2019 – 31.12.2030Listenpreis über der jeweiligen Grenzedie Hälfte (= 0,5 %)
Plug-in-Hybrid1.1.2022 – 31.12.2024höchstens 50 g CO2/km oder mind. 60 km elektrische Reichweitedie Hälfte (= 0,5 %)
Plug-in-Hybrid1.1.2025 – 31.12.2030höchstens 50 g CO2/km oder mind. 80 km elektrische Reichweitedie Hälfte (= 0,5 %)

Für Plug-in-Hybride, die 2019 bis 2021 angeschafft wurden, galt eine Mindestreichweite von 40 km. Der geminderte Listenpreis gilt auch für den 0,03-%-Zuschlag. Erst wird der Bruchteil gebildet, dann auf volle 100 € abgerundet. Mit dem Dienstwagenrechner im Ratgeber zum Bruttolistenpreis können Sie die Werte für Ihr Fahrzeug durchspielen.

Rechtsgrundlagen (Wortlaut)
  • BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 49 (Auszug): „Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt […]“
  • BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 55: „Kein Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.“
  • § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG: „Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.“

Wie gestalten Sie die Gehaltsumwandlung richtig?

Gehaltsumwandlung beim Dienstwagen: Vorgehen für Arbeitnehmer
  1. Durchrechnen: Stellen Sie geldwerten Vorteil und Verzichtsbetrag den Kosten gegenüber, die ein eigenes Auto verursachen würde (siehe Rechenbeispiel unten).
  2. Vertraglich festhalten: Die Umwandlung muss mit Wirkung für die Zukunft durch eine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart werden, üblich ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung.
  3. Restwertregelung bei Ausscheiden: Klären Sie, was mit dem Fahrzeug und einem laufenden Leasingvertrag passiert, wenn Sie das Unternehmen verlassen.
  4. Einfluss auf Rente und Sozialleistungen: Sinkt das beitragspflichtige Entgelt insgesamt, können langfristig auch Rentenansprüche und entgeltabhängige Leistungen sinken. Das sollten Sie vorab durchrechnen lassen.

Steuerliche Voraussetzungen: BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 49–56. Stand 26.10.2026.

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung

Das folgende Beispiel wendet nur die Formeln an. Alle Zahlen sind fiktiv: Bruttolistenpreis 40.000 €, monatliches Bruttogehalt 4.000 €, umgewandelter Anteil 300 €, Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte 20 km, Pauschalmethode. Für das Elektroauto ist eine Anschaffung ab dem 1.7.2025 unterstellt, der Listenpreis liegt also unter der Grenze von 100.000 €.

Position (pro Monat)VerbrennerElektroauto
Angesetzter Listenpreis40.000 €10.000 € (ein Viertel)
Privatnutzung 1 %400 €100 €
Arbeitsweg 0,03 % × 20 km240 €60 €
Geldwerter Vorteil gesamt640 €160 €
Barlohn nach Umwandlung (4.000 € − 300 €)3.700 €3.700 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn4.340 €3.860 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn pro Monat (4.000 € brutto, 300 € Umwandlung, Stand 26.10.2026)
  • Ohne Gehaltsumwandlung4.000 €
  • Verbrenner4.340 €
  • Elektroauto3.860 €

Rechenbeispiel mit fiktiven Werten, siehe Tabelle oben

Im Beispiel steigt der steuerpflichtige Arbeitslohn beim Verbrenner über das ursprüngliche Gehalt von 4.000 €, beim Elektroauto sinkt er darunter. Ob sich die Gehaltsumwandlung für Sie rechnet, hängt deshalb nicht nur von der Steuer ab, sondern vor allem davon, welche Kosten für ein eigenes Auto (Leasingrate oder Wertverlust, Versicherung, Wartung, Energie) Sie dadurch einsparen. Die tatsächliche Steuer- und Abgabenlast hängt zusätzlich von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Wie sich das Modell vom klassischen, arbeitgeberfinanzierten Dienstwagen unterscheidet und welche Folgen es für Elterngeld und Rente haben kann, zeigt der Beitrag Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung im Vergleich zum klassischen Dienstwagen.

Schlusswort

Die Gehaltsumwandlung für einen Dienstwagen kann eine lohnenswerte Option sein – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Entscheidend sind eine saubere Vertragsgestaltung, eine steuerlich korrekte Umsetzung und die Wahl des passenden Fahrzeugs. Gerade bei Elektroautos lohnt ein Blick auf Anschaffungsdatum und Listenpreis, weil davon der angesetzte Wert abhängt.

Tipp: Nutzen Sie einen Dienstwagenrechner, etwa den oben verlinkten Rechner im Ratgeber zum Bruttolistenpreis, und sprechen Sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, um Ihre individuelle Situation zu analysieren. Wie die 1-%-Regel im Einzelnen funktioniert, erklärt auch die FAQ Was ist die 1-%-Regelung für Dienstwagen?

Häufige Fragen

Was bedeutet Gehaltsumwandlung beim Dienstwagen?

Der Arbeitnehmer verzichtet durch eine Änderung des Arbeitsvertrags mit Wirkung für die Zukunft auf einen Teil seines Barlohns, und der Arbeitgeber stellt dafür einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Barlohn sinkt um den Verzichtsbetrag; versteuert wird stattdessen der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung.

Lohnt sich Gehaltsumwandlung für einen Dienstwagen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Sie lohnt sich eher, wenn der geldwerte Vorteil niedrig ist (etwa bei einem begünstigten Elektroauto oder kurzem Arbeitsweg) und Sie ohne Dienstwagen ein eigenes Auto mit vergleichbaren Kosten unterhalten würden. Eine verlässliche Aussage ist nur mit einer individuellen Berechnung möglich.

Wie wird der geldwerte Vorteil bei der Gehaltsumwandlung berechnet?

Wie bei jedem anderen Dienstwagen: nach der 1-%-Regel (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, zuzüglich 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg) oder per Fahrtenbuch. Bei reinen Elektroautos wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt, wenn dieser die Grenze für den Anschaffungszeitraum nicht übersteigt (100.000 € bei Anschaffung ab 1.7.2025, 70.000 € von 1.1.2024 bis 30.6.2025, 60.000 € bis 31.12.2023); sonst die Hälfte. Plug-in-Hybride werden mit der Hälfte angesetzt, wenn sie höchstens 50 g CO2/km ausstoßen oder die vorgeschriebene elektrische Mindestreichweite erreichen (80 km bei Anschaffung ab 2025).

Mindert der Gehaltsverzicht den geldwerten Vorteil?

Nein. Der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist laut Finanzverwaltung kein Nutzungsentgelt. Nur echte Zuzahlungen, etwa eine Monatspauschale, eine Kilometerpauschale oder vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten, mindern den Vorteil, höchstens bis auf 0 €.

Was muss vertraglich bei der Gehaltsumwandlung für einen Dienstwagen geregelt werden?

Der Gehaltsverzicht muss durch eine Änderung des Arbeitsvertrags mit Wirkung für die Zukunft vereinbart werden. Daneben sollten Fahrzeug, Nutzungsrechte (privat/dienstlich), Kostentragung, Laufzeit und Rückgabe sowie die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens geregelt sein. Bei Leasing muss der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer sein.

Ist Ladestrom beim Arbeitgeber auch bei Gehaltsumwandlung steuerfrei?

Nein. Die Steuerfreiheit für das Laden an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers setzt voraus, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist dieser Vorteil laut BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ausgeschlossen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Über die Autorin

Ketty Gomez, Fachautorin für Flottenmanagement & Arbeitssicherheit bei carvion

Ketty Gomez ist Fachautorin für Flottenmanagement und Arbeitssicherheit bei carvion und schreibt praxisnah über Fuhrparkprozesse, Car-Policy und Dienstwagenbesteuerung.

Kontakt: carvion.com/kontakt

Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Werte: Stand 26.10.2026; maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Vorschriften. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.