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Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung: Clevere Mobilität mit Steuervorteilen
Beim Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung verzichten Sie für die Zukunft auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, und der Arbeitgeber überlässt Ihnen dafür einen Firmenwagen auch zur Privatnutzung. Der Barlohn sinkt, versteuert wird der geldwerte Vorteil: 1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % je Entfernungskilometer, beim E-Auto nur ein Viertel des Listenpreises (bis 100.000 € bei Anschaffung ab 1.7.2025). Ein Vorteil entsteht, wenn der geldwerte Vorteil deutlich unter dem umgewandelten Betrag liegt. Stand: 26.10.2026.
Beim Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung verzichtet ein Arbeitnehmer per Vertragsänderung für die Zukunft auf einen Teil seines Bruttogehalts. Dafür überlässt ihm der Arbeitgeber einen betrieblichen Firmenwagen auch zur Privatnutzung. Versteuert wird statt des umgewandelten Barlohns der geldwerte Vorteil der Privatnutzung.
Das Wichtigste in Kürze
- Mechanik: Bruttolohn sinkt um den umgewandelten Betrag, der geldwerte Vorteil des Firmenwagens wird versteuert
- Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1-%-Regelung) oder Fahrtenbuch
- E-Auto: ein Viertel des Bruttolistenpreises – bis 100.000 € Listenpreis bei Anschaffung ab 1.7.2025
- Kein doppelter Abzug: Der Barlohnverzicht mindert den geldwerten Vorteil nicht; steuerfreier Ladestrom setzt Zusätzlichkeit voraus
- Achtung: Rentenanwartschaften und Elterngeld können sinken
- Stand: 26.10.2026
Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung beim Firmenwagen?
Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts in eine Sachleistung – hier die Nutzung eines Firmenfahrzeugs – umgewandelt. Das Bruttoeinkommen sinkt um den vereinbarten Betrag, häufig in Höhe der Leasingrate. Gleichzeitig entsteht ein geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 2 EStG), der versteuert werden muss. Ein Vorteil entsteht für Sie dann, wenn der geldwerte Vorteil deutlich niedriger ist als der umgewandelte Betrag.
| Schritt | Was passiert? | Effekt |
|---|---|---|
| 1. Vereinbarung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern den Arbeitsvertrag mit Wirkung für die Zukunft (z. B. Umwandlung von 500 €/Monat) | Bruttolohn sinkt, z. B. von 4.000 € auf 3.500 € |
| 2. Fahrzeugüberlassung | Der Arbeitgeber stellt ein betriebliches Fahrzeug; beim Leasing ist er selbst Leasingnehmer | Voraussetzung für die Bewertung als Dienstwagen |
| 3. Geldwerter Vorteil | 1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % je Entfernungskilometer (beim E-Auto vom Viertel des Listenpreises) | Wird dem verbleibenden Bruttolohn zugerechnet und versteuert |
| 4. Ergebnis | Steuerpflichtiger Arbeitslohn = Bruttolohn – Umwandlung + geldwerter Vorteil | Nettoeffekt hängt von Steuersatz, Sozialversicherung und Konditionen ab |
Welcher Steuer- und Rechtsrahmen gilt? Stand 2026
Anerkennung der Gehaltsumwandlung: Die Finanzverwaltung bewertet den Wagen als Dienstwagen nach § 8 Abs. 2 EStG, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags für die Zukunft auf Barlohn verzichtet und dafür ein Nutzungsrecht an einem betrieblichen Fahrzeug des Arbeitgebers erhält. Bei Leasingfahrzeugen muss der Arbeitgeber Leasingnehmer sein (BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 49 und 50). Einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Modell gibt es nicht; es beruht auf einer Vereinbarung. Was Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen sollten, fasst die kompakte Übersicht zur Gehaltsumwandlung beim Dienstwagen zusammen.
§ 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Dienstwagenbesteuerung: monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil, für den Arbeitsweg zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer.
| Fahrzeug | Angesetzter Listenpreis | Bedingung |
|---|---|---|
| Verbrenner | voller Bruttolistenpreis (1 %) | – |
| Reines E-Auto, Anschaffung ab 1.7.2025 | ein Viertel (entspricht 0,25 %) | Bruttolistenpreis höchstens 100.000 € |
| Reines E-Auto, Anschaffung 1.1.2024–30.6.2025 | ein Viertel | höchstens 70.000 € |
| Reines E-Auto, Anschaffung 2019–2023 | ein Viertel | höchstens 60.000 € |
| Reines E-Auto über der Grenze | die Hälfte (entspricht 0,5 %) | Anschaffung bis 31.12.2030 |
| Plug-in-Hybrid, Anschaffung 2025–2030 | die Hälfte | höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite |
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – Fahrtenbuchmethode: Alternative zur 1-%-Regelung; angesetzt wird der Anteil der Privatfahrten und Arbeitswege an den gesamten Kfz-Kosten. Das Fahrtenbuch muss das ganze Jahr ordnungsgemäß geführt werden; die Methode gilt jeweils für ein Kalenderjahr.
Barlohnverzicht ist kein Nutzungsentgelt: Der umgewandelte Betrag mindert den geldwerten Vorteil nicht noch einmal (BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 55). Nur echte Zuzahlungen – etwa eine Monatspauschale oder übernommene Leasingraten – werden abgezogen, höchstens bis 0 €.
§ 3 Nr. 46 EStG – Ladestrom beim Arbeitgeber: Das Aufladen an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist steuerfrei – aber nur, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird der Strom über die Gehaltsumwandlung finanziert, greift die Befreiung nicht. Beim Firmenwagen mit 1-%-Regelung ist vom Arbeitgeber gestellter Ladestrom ohnehin mit abgegolten.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG – Ladevorrichtung: Übereignet der Arbeitgeber eine Wallbox oder zahlt er einen Zuschuss dazu, kann er die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erheben – ebenfalls nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil zählt mit den steuerlichen Werten zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Sinkt das beitragspflichtige Entgelt, kann das die spätere Rente mindern. Wie sich der Barlohnverzicht in Ihrem Fall auf die Beiträge auswirkt, sollten Sie mit der Lohnabrechnung klären.
§ 3 Nr. 46 EStG: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;“
BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 39: „Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen (§ 8 Absatz 4 EStG).“
Wie verändert sich der steuerpflichtige Arbeitslohn? Ein Rechenbeispiel Stand 2026
Das folgende Beispiel mit fiktiven Werten wendet nur die Formel an. Es zeigt, wie sich der steuerpflichtige Arbeitslohn zusammensetzt – nicht, wie viel Steuer oder Sozialabgaben Sie im Einzelfall sparen.
Annahmen: Bruttogehalt 4.000 € im Monat, Umwandlung 500 € im Monat, Arbeitsweg 15 km. Variante A: Verbrenner mit 30.000 € Bruttolistenpreis. Variante B: reines E-Auto mit 40.000 € Bruttolistenpreis, vom Arbeitgeber nach dem 30.6.2025 angeschafft.
| Position | Ohne Gehaltsumwandlung | A: Verbrenner (30.000 €) | B: E-Auto (40.000 €) |
|---|---|---|---|
| Bruttogehalt nach Umwandlung | 4.000 € | 3.500 € | 3.500 € |
| Angesetzter Listenpreis | – | 30.000 € | 10.000 € (ein Viertel) |
| Privatnutzung (1 %) | – | 300 € | 100 € |
| Arbeitsweg (0,03 % × 15 km) | – | 135 € | 45 € |
| Geldwerter Vorteil gesamt | – | 435 € | 145 € |
| Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 4.000 € | 3.935 € | 3.645 € |
Rechenbeispiel mit fiktiven Werten, siehe Tabelle oben
In Variante A sinkt der steuerpflichtige Arbeitslohn nur um 65 €, in Variante B um 355 €. Wie viel davon netto bei Ihnen ankommt, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz, von der Sozialversicherung und davon ab, was ein vergleichbares Fahrzeug privat kosten würde. Für den Arbeitsweg können Sie zusätzlich die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen (2026: 0,38 € je vollem Entfernungskilometer und Arbeitstag).
Hinweis: Das Beispiel ist vereinfacht. Tatsächliche Ersparnisse hängen von individuellem Steuersatz, Sozialversicherung, Listenpreis und Pendelweg ab. Eine individuelle Berechnung durch Steuerberatung oder Lohnabrechnung ist empfehlenswert. Weitere Rechenwege zeigt der Ratgeber Dienstwagen: So wird der geldwerte Vorteil berechnet und optimiert.
Gehaltsumwandlung oder direkter Dienstwagen – was ist der Unterschied?
| Kriterium | Gehaltsumwandlung | Klassischer Dienstwagen (AG finanziert) |
|---|---|---|
| Wer trägt die Kosten? | Arbeitnehmer (aus umgewandeltem Brutto) | Arbeitgeber – kein Abzug vom Gehalt |
| Bruttolohn | Sinkt um den umgewandelten Betrag | Bleibt unverändert |
| Geldwerter Vorteil | 1 % des Listenpreises (E-Auto: vom Viertel) + 0,03 % je km – wird versteuert | Gleiche Bewertung – wird versteuert |
| Steuerlicher Effekt beim Arbeitnehmer | Steuerpflichtiger Lohn sinkt, wenn der geldwerte Vorteil unter dem umgewandelten Betrag liegt | Steuerpflichtiger Lohn steigt um den geldwerten Vorteil |
| Steuerfreier Ladestrom (§ 3 Nr. 46 EStG) | Nicht, soweit über die Umwandlung finanziert | Möglich, wenn zusätzlich zum Lohn gewährt |
| Rentenanwartschaften | Können sinken, wenn das beitragspflichtige Entgelt sinkt | Bleiben unverändert |
| Elterngeld, Krankengeld | Können sinken – Bemessungsgrundlage kann kleiner werden | Bleiben unverändert |
| Geeignet für | Arbeitnehmer ohne klassisches Dienstwagenrecht, die von einem Mobilitätsbenefit profitieren wollen | Arbeitnehmer mit tariflichem oder vertraglichem Dienstwagenrecht |
Mehr zu Varianten und Vertragsgestaltung lesen Sie im Leitfaden zur Dienstwagen-Gehaltsumwandlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Was gilt steuerlich für E-Fahrzeuge? Stand 2026
Bei Elektrofahrzeugen ist der Effekt der Gehaltsumwandlung meist größer, weil der geldwerte Vorteil niedriger ausfällt:
- Viertel des Listenpreises: Rein elektrische Fahrzeuge werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn dieser bei Anschaffung ab 1.7.2025 höchstens 100.000 € beträgt (davor 70.000 € bzw. 60.000 €). Das gilt auch für den Zuschlag für den Arbeitsweg.
- Ladestrom beim Arbeitgeber: Steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn und befristet bis 31.12.2030. Beim Firmenwagen mit 1-%-Regelung ist der vom Arbeitgeber gestellte Strom ohnehin abgegolten.
- Laden zu Hause: Tragen Sie die Stromkosten für den Firmenwagen selbst, kann der Arbeitgeber sie als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Seit 1.1.2026 gelten die früheren Monatspauschalen nicht mehr; erstattet wird nach gemessenen Kilowattstunden – entweder zum Vertragsstrompreis oder mit der Strompreispauschale, die 2026 bei 34 Cent je kWh liegt. Mehr dazu im Ratgeber zu den Stromkosten von Elektro-Firmenwagen.
E-Auto-Beispiel (fiktive Werte): Bruttolistenpreis 40.000 €, Anschaffung nach dem 30.6.2025, 15 km Arbeitsweg. Geldwerter Vorteil: 1 % von 10.000 € = 100 € plus 0,03 % × 10.000 € × 15 km = 45 €, zusammen 145 €. Bei einem gleich teuren Verbrenner wären es 400 € + 180 € = 580 €. Wie viel Steuer das spart, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Welche Fallstricke und Risiken gibt es?
- Rentenanwartschaften: Sinkt das beitragspflichtige Bruttogehalt, sinken grundsätzlich auch die Rentenbeiträge – ein langfristiger Effekt, der gegengerechnet werden sollte.
- Elterngeld und Krankengeld: Beide richten sich nach dem Einkommen vor dem Leistungsbezug. Der geldwerte Vorteil zählt dabei mit: beim Elterngeld als Einnahme „in Geld oder Geldeswert“ (§ 2c Abs. 1 BEEG), beim Krankengeld als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 47 Abs. 1 SGB V). Eine Gehaltsumwandlung kann beide Leistungen deshalb vor allem dann reduzieren, wenn der Barlohnverzicht höher ist als der geldwerte Vorteil – besonders wichtig bei Familienplanung.
- Fahrtenbuch-Anforderungen: Wer die Fahrtenbuchmethode statt der 1-%-Regelung nutzt, muss ganzjährig und lückenlos dokumentieren – sonst wird die 1-%-Regelung angesetzt.
- Keine steuerfreie Kilometererstattung: Für Dienstreisen mit dem überlassenen Fahrzeug darf der Arbeitgeber keine Kilometerpauschalen steuerfrei erstatten.
- Vertragsende: Bei Kündigung oder Jobwechsel entfällt der Firmenwagen – Restleasinglaufzeit und Rückgabebedingungen klären. Typische Regelungen nennt die FAQ Dienstwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Kein Anspruch ohne Vereinbarung: Gehaltsumwandlung für Firmenwagen ist kein gesetzlicher Anspruch – nur auf Basis individueller oder tarifvertraglicher Vereinbarung möglich.
Fazit & Handlungsempfehlung
Der Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung kann ein wirksames Instrument sein – für Arbeitnehmer, die ein modernes Fahrzeug nutzen wollen, und für Arbeitgeber, die attraktive Benefits anbieten möchten. Ob es sich lohnt, entscheidet das Verhältnis von geldwertem Vorteil zu umgewandeltem Betrag. Welche Kriterien unabhängig von der Finanzierung über einen Firmenwagen entscheiden, zeigt der Leitfaden Wann lohnt sich ein Firmenwagen?
- Rechnen vor Unterschreiben: Die Nettowirkung hängt stark von Steuersatz, Sozialversicherung, Listenpreis und Arbeitsweg ab – immer individuell kalkulieren.
- E-Auto prüfen: Ein Viertel des Listenpreises (bis 100.000 € bei Anschaffung ab 1.7.2025) senkt den geldwerten Vorteil deutlich – bei passender Ladeinfrastruktur.
- Renteneffekt einplanen: Ein gesenktes beitragspflichtiges Entgelt kann die spätere Rente mindern.
- Elterngeld beachten: Bei Familienplanung Gehaltsumwandlung zeitlich prüfen – ggf. pausieren oder anpassen.
- Vertrag sauber aufsetzen: Arbeitsvertragsänderung für die Zukunft, Arbeitgeber als Leasingnehmer, Bewertungsmethode, Rückgabebedingungen – schriftlich und eindeutig. Unterstützung bei Richtlinien bietet die Car-Policy-Beratung.
Häufige Fragen
Was ist Gehaltsumwandlung beim Firmenwagen?
Der Arbeitnehmer verzichtet durch Änderung des Arbeitsvertrags für die Zukunft auf einen Teil seines Barlohns, und der Arbeitgeber überlässt ihm dafür einen betrieblichen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Der Barlohn sinkt um den vereinbarten Betrag; gleichzeitig entsteht ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG, der versteuert wird. Ob unter dem Strich ein Vorteil bleibt, hängt vom Verhältnis beider Beträge und vom persönlichen Steuersatz ab.
Wie hoch ist die Nettoersparnis durch Gehaltsumwandlung?
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Entscheidend ist, wie weit der geldwerte Vorteil unter dem umgewandelten Betrag liegt, dazu kommen persönlicher Steuersatz, Sozialversicherung und die Konditionen des Arbeitgebers. Beispiel mit fiktiven Werten: Bei 500 € Umwandlung und einem E-Auto mit 40.000 € Listenpreis (Anschaffung ab 1.7.2025, 15 km Arbeitsweg) beträgt der geldwerte Vorteil 145 €, der steuerpflichtige Arbeitslohn sinkt also um 355 €. Die konkrete Ersparnis sollte die Lohnabrechnung oder Steuerberatung berechnen.
Welche steuerliche Regelung gilt für den Firmenwagen?
Nach § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG werden monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt, für den Arbeitsweg zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer. Bei rein elektrischen Fahrzeugen zählt nur ein Viertel des Listenpreises, wenn dieser bei Anschaffung ab 1.7.2025 höchstens 100.000 € beträgt (davor 70.000 € bzw. 60.000 €). Alternativ ist das Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG möglich. Stand: 26.10.2026.
Lohnt sich ein E-Auto bei der Gehaltsumwandlung besonders?
Häufig ja, weil der geldwerte Vorteil niedriger ausfällt: Für reine Elektroautos wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt (bei Anschaffung ab 1.7.2025 bis 100.000 € Listenpreis), und zwar auch beim Zuschlag für den Arbeitsweg. Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber setzt dagegen voraus, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird – über die Gehaltsumwandlung finanziert ist er nicht steuerfrei. Stand: 26.10.2026.
Was sind die Risiken der Gehaltsumwandlung?
Sinkt das beitragspflichtige Entgelt, können Rentenanwartschaften und Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld niedriger ausfallen. Wer in naher Zukunft Elterngeld beziehen möchte, sollte das vorab berechnen lassen. Außerdem gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Gehaltsumwandlung für einen Firmenwagen – sie beruht auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Wann ist das Fahrtenbuch besser als die 1-%-Regelung?
Das Fahrtenbuch lohnt sich, wenn der Anteil der Privatfahrten und Arbeitswege an der Gesamtfahrleistung gering ist und die tatsächlichen Kosten im Verhältnis zum Listenpreis niedrig sind. Voraussetzung ist eine ganzjährige, zeitnahe und vollständige Dokumentation. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, gilt die 1-%-Regelung; der Privatanteil wird nicht geschätzt.
Kann ich auch ein Elektrofahrzeug per Gehaltsumwandlung nutzen?
Ja. Der geldwerte Vorteil wird dann mit einem Viertel des Bruttolistenpreises berechnet, sofern die Preisgrenze eingehalten ist (bei Anschaffung ab 1.7.2025: 100.000 €). Klären Sie vorab, wo Sie laden: Laden Sie zu Hause, kann der Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten seit 2026 nur noch nach gemessenen Kilowattstunden erstatten – die früheren Monatspauschalen gelten nicht mehr. Stand: 26.10.2026.
Muss der Betriebsrat bei der Einführung einbezogen werden?
Das sollte bei einer betriebsweiten Regelung geprüft werden: Änderungen der Vergütungsstruktur und die Einführung von Sachbezügen können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG berühren. Frühzeitige Einbindung sichert Rechtssicherheit und Akzeptanz.
Was passiert bei Kündigung oder Jobwechsel?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet in der Regel auch die Gehaltsumwandlungsvereinbarung – der Firmenwagen muss zurückgegeben werden. Offene Leasinglaufzeiten, Rückgabebedingungen und mögliche Weiterführungsoptionen sollten vertraglich geregelt sein.
Ist Gehaltsumwandlung für alle Arbeitnehmer sinnvoll?
Nicht automatisch. Wer kurz vor dem Elterngeldbezug steht, nahe an der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder eine kurze Restbeschäftigungsdauer hat, sollte die langfristigen Auswirkungen sorgfältig kalkulieren. Günstig wirken ein niedriger geldwerter Vorteil im Verhältnis zur Umwandlung, ein kurzer Arbeitsweg und eine Vertragslaufzeit, die zur Beschäftigungsdauer passt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 8 EStG – Einnahmen (Abs. 2: Dienstwagen, Abs. 4: Zusätzlichkeit)
- § 6 EStG – Bewertung (Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Elektro- und Hybridfahrzeuge)
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 12: Listenpreisgrenzen; Abs. 4, 37c: Befristung bis 2030)
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 46: Ladestrom beim Arbeitgeber)
- § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Ladevorrichtung)
- BMF-Schreiben vom 03.03.2022 – Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer, Rn. 49–56 (LStH 2026, Anhang 24 IV 1)
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – Elektrisches Aufladen von Fahrzeugen (LStH 2026, Anhang 24 VIII)
- BMF-Schreiben vom 05.11.2021 – Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge (LStH 2026, Anhang 24 IV 6)
- § 3 SvEV – Bewertung von sonstigen Sachbezügen
- § 2c BEEG – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 9 EStG – Werbungskosten (Abs. 1 Satz 3 Nr. 4: Entfernungspauschale)
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Werte: Stand 26.10.2026; maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Vorschriften. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

