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Elektroauto als Firmenwagen: Alles, was Sie über das E-Auto als Dienstwagen wissen müssen
Ein reines Elektroauto als Firmenwagen wird für die Privatnutzung nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt – monatlich also 0,25 % statt 1 % –, wenn der Listenpreis die Grenze für den Anschaffungszeitraum nicht übersteigt: 100.000 € bei Anschaffung ab 1.7.2025. Darüber gilt die Hälfte. Hinzu kommen die Kfz-Steuerbefreiung und, für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027, eine Abschreibung von 75 % im ersten Jahr. Die staatliche Kaufprämie (Umweltbonus) ist seit dem 18.12.2023 beendet.
Ein Elektroauto als Firmenwagen ist ein betriebliches Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb, das Mitarbeitenden für Dienstfahrten und oft auch privat überlassen wird. Steuerlich gelten Sonderregeln: ein geminderter Bruttolistenpreis für den geldwerten Vorteil sowie eigene Vorschriften zu Kfz-Steuer und Abschreibung.
Das Wichtigste in Kürze
- Viertel-Regel: 0,25 % statt 1 % pro Monat bis 100.000 € Bruttolistenpreis (Anschaffung ab 1.7.2025)
- Über der Grenze: die Hälfte des Listenpreises (0,5 %)
- Kfz-Steuer: befreit bei Erstzulassung bis 31.12.2030, zehn Jahre, längstens bis 31.12.2035
- Abschreibung: 75 % im Anschaffungsjahr bei Anschaffung vom 1.7.2025 bis 31.12.2027
- Laden zu Hause: Erstattung seit 2026 nur nach gemessenen kWh, Monatspauschalen entfallen
- Förderung: Umweltbonus seit 18.12.2023 beendet
- Stand: steuerliche Werte zum 26.10.2026
In den letzten Jahren hat sich die Automobilbranche rasant verändert, und immer mehr Unternehmen setzen auf Elektrofahrzeuge als Firmenwagen. Der Umstieg auf ein Elektroauto als Dienstwagen bietet zahlreiche Vorteile, von steuerlichen Ersparnissen bis hin zur Schonung der Umwelt. Doch was müssen Unternehmer und Arbeitnehmer über das Thema Elektroauto als Firmenwagen wissen? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Auswahl, Finanzierung und Vorteile von E-Autos als Dienstwagen.
Warum Elektroautos als Firmenwagen wählen?
Die Entscheidung für ein Elektroauto als Dienstwagen wird nicht nur aus ökologischen Gründen getroffen. Es gibt viele wirtschaftliche und steuerliche Vorteile, die Unternehmen dazu bewegen, auf Elektromobilität umzusteigen. Elektrofahrzeuge bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre CO2-Emissionen im Fahrbetrieb zu reduzieren und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Steuerliche Vorteile
Ein entscheidender Grund, warum viele Unternehmen auf Elektrofahrzeuge setzen, sind die steuerlichen Vergünstigungen. Seit der Einführung des Dienstwagenprivilegs für Elektroautos profitieren Arbeitnehmer, die ein E-Auto als Firmenwagen nutzen, von einer reduzierten Versteuerung des geldwerten Vorteils: Statt des vollen Bruttolistenpreises wird nur ein Viertel angesetzt – die bekannte 0,25-%-Versteuerung. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug keinen CO2-Ausstoß hat und sein Bruttolistenpreis die Grenze für den Anschaffungszeitraum nicht übersteigt. Liegt der Listenpreis darüber, wird die Hälfte angesetzt (0,5 %).
Zusätzlich gibt es steuerliche Vorteile für Unternehmen, die ein Elektroauto anschaffen:
- Kfz-Steuer: Reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2030 erstmals zugelassen werden, sind zehn Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis zum 31.12.2035.
- Abschreibung: Für reine Elektrofahrzeuge, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden, können 75 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % (§ 7 Abs. 2a EStG).
- Ladestrom: Laden Mitarbeitende an einer betrieblichen Ladeeinrichtung, ist der Strom für sie bis Ende 2030 steuerfrei, wenn er zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.
Eine staatliche Kaufprämie gibt es dagegen nicht mehr: Der Umweltbonus wurde zum 18. Dezember 2023 beendet. Einen Überblick über alle Steuerregeln aus Unternehmenssicht gibt der Beitrag Elektromobilität und steuerliche Vorteile für Unternehmen.
Bemessungsgrundlage nach Anschaffungszeitraum
| Anschaffung des reinen E-Autos | Bruttolistenpreis bis | Angesetzt | Über der Grenze |
|---|---|---|---|
| 1.1.2019 – 31.12.2023 | 60.000 € | ein Viertel (0,25 %) | die Hälfte (0,5 %) |
| 1.1.2024 – 30.6.2025 | 70.000 € | ein Viertel (0,25 %) | die Hälfte (0,5 %) |
| 1.7.2025 – 31.12.2030 | 100.000 € | ein Viertel (0,25 %) | die Hälfte (0,5 %) |
Maßgeblich ist das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs. Ein bis Ende 2030 angeschafftes E-Auto behält die Begünstigung für seine gesamte Nutzungsdauer. Für Plug-in-Hybride gelten andere Bedingungen: Sie werden mit der Hälfte angesetzt, wenn sie höchstens 50 g CO2/km ausstoßen oder eine elektrische Mindestreichweite erreichen (80 km bei Anschaffung ab 2025) – mehr dazu im Vergleich Elektro oder Hybrid.
Rechenbeispiel: geldwerter Vorteil im Vergleich
Das Beispiel wendet nur die Formeln an; alle Zahlen sind fiktiv. Angenommen sind 15 km Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte und die Pauschalmethode. Die E-Autos wurden ab dem 1.7.2025 angeschafft.
| Position (pro Monat) | Verbrenner, BLP 48.000 € | E-Auto, BLP 48.000 € | E-Auto, BLP 110.000 € |
|---|---|---|---|
| Angesetzter Listenpreis | 48.000 € | 12.000 € (ein Viertel) | 55.000 € (die Hälfte) |
| Privatnutzung 1 % | 480,00 € | 120,00 € | 550,00 € |
| Arbeitsweg 0,03 % × 15 km | 216,00 € | 54,00 € | 247,50 € |
| Geldwerter Vorteil gesamt | 696,00 € | 174,00 € | 797,50 € |
Rechenbeispiel mit fiktiven Werten, siehe Tabelle oben; E-Autos angeschafft ab 1.7.2025. Stand 26.10.2026.
Der geldwerte Vorteil wird dem Bruttolohn hinzugerechnet. Wie viel Steuer und Sozialabgaben darauf entfallen, hängt vom persönlichen Steuersatz und von der Höhe des Gehalts ab. Weitere Varianten können Sie mit dem Dienstwagenrechner im Ratgeber zum Bruttolistenpreis durchspielen. Ob sich ein Dienstwagen für Mitarbeitende insgesamt rechnet, beleuchtet der Leitfaden Wann lohnt sich ein Firmenwagen?
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG: „bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, oder“
- § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.“
- § 3d Abs. 1 KraftStG: „Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.“
Umweltaspekte und Imagegewinn
Elektroautos sind nicht nur eine wirtschaftliche Entscheidung, sondern auch eine Investition in die Umwelt. Sie stoßen im Fahrbetrieb keine direkten CO2-Emissionen aus und tragen somit zu sauberer Luft und weniger Verkehrslärm bei. Unternehmen, die auf Elektroautos setzen, positionieren sich als umweltbewusst und zukunftsorientiert – ein Image, das heutzutage besonders bei Kunden und Geschäftspartnern geschätzt wird.
Geringe Betriebskosten
Ein weiteres Highlight von Elektroautos sind die geringen Betriebskosten. Im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren fallen bei E-Autos in der Regel niedrigere Wartungs- und Reparaturkosten an, da weniger bewegliche Teile vorhanden sind. Zudem entfallen Kosten für Benzin oder Diesel, da das Fahrzeug über Strom betrieben wird. Unternehmen können außerdem von günstigen Stromtarifen für das Laden ihrer Firmenfahrzeuge profitieren, was die Betriebskosten weiter senkt. Wovon die Ladekosten im Einzelnen abhängen, zeigt der Leitfaden Stromkosten von Elektro-Firmenwagen.
Wie wählen Sie das richtige Elektroauto als Firmenwagen?
Die Auswahl des richtigen E-Autos als Dienstwagen ist entscheidend. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise die Reichweite, die Ladeinfrastruktur und die Kosten. Hier einige wichtige Überlegungen:
- Reichweite: Die Reichweite eines Elektrofahrzeugs sollte ausreichen, um sowohl tägliche Fahrten als auch Geschäftsreisen ohne Probleme zu bewältigen. Vergleichen Sie die Herstellerangaben der infrage kommenden Modelle mit dem tatsächlichen Fahrprofil Ihrer Mitarbeitenden.
- Ladeinfrastruktur: Der Zugang zu einer geeigneten Ladeinfrastruktur ist ein weiteres Kriterium bei der Auswahl eines Elektroautos. In vielen Städten gibt es mittlerweile zahlreiche öffentliche Ladestationen, aber auch die Einrichtung einer Ladeeinrichtung im Unternehmen oder zu Hause kann eine Lösung sein.
- Kosten und Listenpreis: E-Autos sind in der Anschaffung oft noch teurer als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Eine bundesweite Kaufprämie gibt es nicht mehr; dafür tragen die steuerlichen Vorteile und die oft geringeren Betriebskosten zur Wirtschaftlichkeit bei. Achten Sie auf den Bruttolistenpreis: Liegt er über der Grenze von 100.000 € (Anschaffung ab 1.7.2025), wird für den Dienstwagen die Hälfte statt eines Viertels angesetzt.
- Modellvielfalt: Die Auswahl an Elektroautos für Unternehmen ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Vom kleinen Cityflitzer bis hin zum geräumigen SUV gibt es mittlerweile zahlreiche Modelle, die den unterschiedlichsten Anforderungen gerecht werden.
Wie lässt sich ein E-Auto als Dienstwagen finanzieren?
Für Unternehmen gibt es mehrere Möglichkeiten, ein Elektroauto als Firmenwagen zu finanzieren:
- Leasing: Leasing ist eine sehr beliebte Option, insbesondere für Unternehmen, die ihre Fahrzeuge regelmäßig erneuern wollen. Beim Leasing kann das E-Auto für einen festgelegten Zeitraum genutzt werden, ohne dass das Unternehmen das Fahrzeug vollständig kaufen muss. Am Ende des Leasingvertrags kann das Fahrzeug entweder zurückgegeben oder – sofern vereinbart – zu einem Restwert gekauft werden.
- Kauf: Der Kauf eines Elektroautos ermöglicht es dem Unternehmen, das Fahrzeug vollständig zu besitzen und langfristig von den geringeren Betriebskosten zu profitieren. Bei Anschaffung bis Ende 2027 kann zusätzlich die Abschreibung von 75 % im ersten Jahr die Steuerlast im Anschaffungsjahr deutlich senken – wie schnell sich der Kauf rechnet, hängt vom Einzelfall ab.
- Mietkauf: Eine weitere Möglichkeit ist der Mietkauf, bei dem das Unternehmen das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum in Raten abbezahlt und am Ende des Vertrags das Eigentum erlangt.
Wird das E-Auto über einen Verzicht auf Barlohn finanziert, gelten eigene Regeln – der Beitrag Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung erklärt sie. Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber setzt dagegen voraus, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, nicht per Gehaltsumwandlung.
Unterstützung bei der Wahl des passenden Finanzierungsmodells bietet das Finanzierungsmanagement.
Welche Ladeinfrastruktur braucht das Unternehmen?
Die richtige Ladeinfrastruktur spielt eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung für ein Elektroauto als Dienstwagen. Viele Unternehmen entscheiden sich, Ladesäulen auf ihrem Betriebsgelände zu installieren, um den Mitarbeitenden eine bequeme Möglichkeit zum Aufladen ihrer Elektroautos zu bieten. Auch die Installation von privaten Ladepunkten für Firmenwagen ist eine attraktive Lösung, die den Komfort und die Effizienz steigert.
Steuerlich ist dabei zu unterscheiden:
- Laden im Betrieb: Strom an einer betrieblichen Ladeeinrichtung ist für Mitarbeitende bis Ende 2030 steuerfrei – sofern er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei der 1-%-Regel ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin abgegolten.
- Wallbox zu Hause: Überlässt der Arbeitgeber eine betriebliche Wallbox nur zur Nutzung, ist das steuerfrei. Übereignet er sie oder zahlt einen Zuschuss, kann er die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Beides gilt bis Ende 2030 und nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
- Stromkosten zu Hause: Die Erstattung ist steuerfreier Auslagenersatz – seit 2026 nur noch auf Basis der gesondert gemessenen Kilowattstunden.
Für Wallboxen im Betrieb und zu Hause lohnt ein Blick auf den Kommunikationsstandard: Was eine zukunftssichere Ladestation können sollte, zeigt der Beitrag ISO 15118 – der Schlüssel zur zukunftssicheren Wallbox.
- Ab 1.7.2025: Viertel-Regel bis 100.000 € Bruttolistenpreis; Abschreibung 75 % im Anschaffungsjahr möglich
- 31.12.2027: letzter Anschaffungstag für die Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG
- 31.12.2030: letzter Anschaffungstag für die Viertel- bzw. Hälfte-Regel; Ende der Steuerfreiheit für Ladestrom im Betrieb und der 25-%-Pauschalierung für Wallboxen; letzte Erstzulassung mit Kfz-Steuerbefreiung
- 31.12.2035: spätestes Ende der Kfz-Steuerbefreiung
Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 52 Abs. 12 EStG, § 7 Abs. 2a EStG, § 3 Nr. 46 und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, § 3d KraftStG. Maßgeblich ist jeweils das Anschaffungs- bzw. Erstzulassungsdatum. Stand 26.10.2026.
Fazit: E-Auto als Firmenwagen – eine zukunftsweisende Entscheidung
Das Elektroauto als Dienstwagen ist mehr als nur ein Trend – es ist eine kluge Entscheidung für Unternehmen, die von steuerlichen Vorteilen, geringen Betriebskosten und einer nachhaltigen Unternehmensstrategie profitieren möchten. Die Auswahl des richtigen Fahrzeugs und der passenden Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Einrichtung einer geeigneten Ladeinfrastruktur sind entscheidend für den Erfolg des Umstiegs auf Elektromobilität. Behalten Sie dabei die Fristen im Blick: Die Viertel-Regel gilt für Anschaffungen bis Ende 2030, die Abschreibung von 75 % für Anschaffungen bis Ende 2027.
Für weitere Informationen und eine detaillierte Beratung zu Elektrofahrzeugen als Firmenwagen steht Ihnen die Fuhrparkberatung zur Verfügung.
Häufige Fragen
Wie wird ein Elektroauto als Firmenwagen versteuert?
Für die Privatnutzung wird monatlich 1 % eines geminderten Bruttolistenpreises angesetzt. Bei reinen Elektroautos ist das ein Viertel des Listenpreises (entspricht 0,25 %), wenn der Listenpreis die Grenze für den Anschaffungszeitraum nicht übersteigt: 100.000 € bei Anschaffung ab 1.7.2025, 70.000 € vom 1.1.2024 bis 30.6.2025, 60.000 € bis 31.12.2023. Über der Grenze gilt die Hälfte (0,5 %). Der geldwerte Vorteil wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Gilt die Viertel-Regel auch für den Arbeitsweg?
Ja. Der geminderte Listenpreis gilt auch für den Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte und für die Einzelbewertung mit 0,002 % je Fahrt. Nur bei der Umsatzsteuer wird der ungekürzte Listenpreis angesetzt.
Kann ich ein Elektroauto als Firmenwagen leasen?
Ja, Leasing ist eine verbreitete Finanzierungsform für E-Dienstwagen. Viele Leasinggesellschaften bieten Konditionen inklusive Wartung und Reifenmanagement – auch Full-Service-Leasing für E-Fahrzeuge ist verbreitet. Steuerlich gilt die Viertel- oder Hälfte-Regel auch für geleaste Dienstwagen.
Wie wird Laden zu Hause beim Elektro-Dienstwagen steuerlich behandelt?
Lädt der Mitarbeiter den Dienstwagen zu Hause, kann der Arbeitgeber die Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Die früheren Monatspauschalen gelten seit dem 1.1.2026 nicht mehr. Erstattet werden die mit einem gesonderten Zähler (Wallbox, mobiler oder fahrzeuginterner Zähler) gemessenen Kilowattstunden – zum tatsächlichen Strompreis laut Vertrag oder zur Strompreispauschale, die für 2026 bei 34 Cent je kWh liegt. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 11.11.2025.
Welche Elektroautos eignen sich besonders gut als Firmenwagen?
Modelle mit passender Reichweite, gutem Zugang zum Ladenetz und gutem Servicenetz – Beispiele sind Tesla Model 3/Y, BMW i4, Audi Q4 e-tron oder VW ID.4. Die Wahl hängt vom Fahrzeugbudget, vom Nutzungsprofil und – wegen der Grenze für die Viertel-Regel – auch vom Bruttolistenpreis ab.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 6 EStG – Bewertung (Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Elektro- und Hybridfahrzeuge)
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 12: Listenpreisgrenzen nach Anschaffungsdatum)
- BMF-Schreiben vom 05.11.2021 – Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge (LStH 2026, Anhang 24 IV 6)
- § 8 EStG – Einnahmen (Abs. 2: Dienstwagen, 0,03 %)
- § 3d KraftStG – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 2a: Elektrofahrzeuge)
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 46: Ladestrom)
- § 40 EStG – Pauschalierung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Ladevorrichtung)
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – Elektrisches Aufladen (LStH 2026, Anhang 24 VIII)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschnitt 15.23
- BAFA: Umweltbonus – Beendigung zum 18. Dezember 2023
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Werte: Stand 26.10.2026; maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Vorschriften. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

