UVV · DGUV Vorschrift 70
DGUV Vorschrift 70 & BGV D29: Fuhrpark-Sicherheit einfach erklärt
Die DGUV Vorschrift 70 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“, früher BGV D29. Sie verpflichtet Unternehmen, Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, von einem Sachkundigen prüfen zu lassen (§ 57), und nur geeignete, unterwiesene Fahrer einzusetzen (§ 35). Fahrer müssen vor jeder Schicht die Sicherheitseinrichtungen prüfen (§ 36). Verstöße können ein Bußgeld bis 10.000 Euro kosten.
Die DGUV Vorschrift 70 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, früher BGV D29. Sie legt fest, wie Fahrzeuge im Betrieb gebaut, ausgerüstet, betrieben und geprüft werden müssen, und richtet sich an Unternehmer und Fahrzeugführer.
Das Wichtigste in Kürze
- Prüfung: bei Bedarf, mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen, Ergebnis schriftlich (§ 57)
- Fahrer: mindestens 18 Jahre, geeignet, unterwiesen, Befähigung nachgewiesen, vom Unternehmer bestimmt (§ 35)
- Vor jeder Schicht: Fahrer prüft Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen (§ 36)
- Bußgeld: bis 10.000 Euro bei Verstößen (§ 58 DGUV V70 i. V. m. § 209 SGB VII)
Die Sicherheit im Fuhrpark ist essenziell – hier kommt die DGUV Vorschrift 70 (ehemals BGV D29) ins Spiel. Sie betrifft Unternehmen mit Fahrzeugen im betrieblichen Einsatz und definiert klare Vorgaben für den Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung von Fahrzeugen. Wer ein effizientes Flottenmanagement betreibt, muss diese Vorgaben kennen und umsetzen.
Was regelt die DGUV Vorschrift 70?
Die DGUV Vorschrift 70 legt die Anforderungen an Fahrzeuge im betrieblichen Einsatz fest. Sie ist in Abschnitte zu Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung gegliedert. Für den Fuhrpark sind vor allem drei Bereiche wichtig:
- Regelmäßige Prüfungen: Jedes Fahrzeug muss in betriebssicherem Zustand sein und regelmäßig geprüft werden.
- Verantwortung des Unternehmers: Die Vorschrift richtet sich an den Unternehmer. Er kann Aufgaben, etwa an die Fuhrparkleitung, übertragen.
- Eignung und Unterweisung der Fahrer: Nur geeignete und unterwiesene Personen dürfen Fahrzeuge selbstständig führen.
Bei der Umsetzung berät die betriebliche Fachkraft für Arbeitssicherheit, etwa bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungsinhalten. Welche Aufgaben sie im Einzelnen hat, erklärt der Ratgeber Fachkraft für Arbeitssicherheit: Aufgaben und Pflichten.
- § 35 Abs. 1: Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.
- § 36 Abs. 1: Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.
- § 57 Abs. 1: Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
- § 57 Abs. 2: Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Für welche Fahrzeuge gilt die DGUV Vorschrift 70?
Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge (§ 1 Abs. 1) – also für Pkw, Transporter und Lkw im Fuhrpark ebenso wie für Anhänger. § 1 Abs. 2 nimmt jedoch bestimmte Fahrzeuge ausdrücklich aus, darunter:
- Flurförderzeuge wie Gabelstapler und deren Anhänger,
- Bagger, Lader und andere Erdbaumaschinen,
- land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
- maschinell angetriebene Fahrzeuge mit höchstens 8 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
- dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge.
Gerade der letzte Punkt ist für Fuhrparks wichtig: Nutzen Mitarbeitende ihr privates Auto für Dienstfahrten, fällt dieses Fahrzeug nicht unter die DGUV Vorschrift 70.
Was ist der Unterschied zwischen DGUV V70 und BGV D29?
Früher war die Regelung als BGV D29 bekannt. Seit der Umstrukturierung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks wird sie unter DGUV Vorschrift 70 geführt. Inhaltlich hat sich durch die neue Nummerierung nichts geändert: Die Vorschrift stammt vom 1. Oktober 1990 und gilt in der Fassung vom 1. Januar 1997. Wer in älteren Prüfprotokollen oder Verträgen noch „BGV D29“ liest, meint also dieselben Pflichten.
Welche Pflichten haben Unternehmer und Fahrer?
| Pflicht | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Fahrzeuge mindestens jährlich durch einen Sachkundigen prüfen lassen | Unternehmer | § 57 Abs. 1 DGUV V70 |
| Prüfergebnis schriftlich festhalten und aufbewahren | Unternehmer | § 57 Abs. 2 DGUV V70 |
| Nur geeignete, unterwiesene und bestimmte Fahrer einsetzen | Unternehmer | § 35 DGUV V70 |
| Beschäftigte mindestens einmal jährlich unterweisen und dokumentieren | Unternehmer | § 4 DGUV V1, § 12 ArbSchG |
| Vor jeder Schicht Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen prüfen | Fahrer | § 36 Abs. 1 DGUV V70 |
| Mängel melden, bei Gefahr den Betrieb einstellen | Fahrer | § 36 Abs. 2 DGUV V70 |
- Vor jeder Arbeitsschicht: Fahrer prüft Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen (§ 36 Abs. 1)
- Während der Schicht: Fahrer beobachtet das Fahrzeug auf augenfällige Mängel (§ 36 Abs. 1)
- Mindestens einmal jährlich: Unterweisung der Beschäftigten, dokumentiert (§ 4 DGUV Vorschrift 1)
- Bei Bedarf, mindestens einmal jährlich: Prüfung jedes Fahrzeugs durch einen Sachkundigen (§ 57 Abs. 1)
- Bis zur nächsten Prüfung: Prüfergebnis schriftlich aufbewahren (§ 57 Abs. 2)
Quelle: §§ 36, 57 DGUV Vorschrift 70; § 4 DGUV Vorschrift 1. Stand 26.10.2026.
Für die Praxis heißt das: Unternehmen sollten die Pflichten in einer festen Reihenfolge organisieren.
- Prüfungen planen: regelmäßige Fahrzeugprüfungen planen und durchführen lassen.
- Fahrer unterweisen: die Fahrer über Sicherheitsrichtlinien unterweisen.
- Mängel beheben: Mängel an Fahrzeugen unverzüglich beheben.
- Dokumentieren: Prüfungen, Unterweisungen und Wartungen lückenlos dokumentieren.
Praxisempfehlung auf Grundlage der §§ 35, 36, 57 DGUV Vorschrift 70.
Was verlangt die Vorschrift beim Beladen?
Die DGUV Vorschrift 70 regelt auch das Be- und Entladen. Nach § 37 Abs. 1 dürfen Fahrzeuge nur so beladen werden, dass zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten, Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden. Nach § 37 Abs. 4 ist die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
Für Transporter und Lkw im Fuhrpark gehört die Ladungssicherung deshalb zu den Inhalten der Fahrerunterweisung. Wann eine Unterweisung genügt und wann eine Schulung nach VDI 2700a sinnvoll ist, erklärt der Ratgeber Ladungssicherung: VDI-2700a-Schulung und Unterweisung im Vergleich.
Wie die jährliche Prüfung abläuft, erklärt der Ratgeber UVV-Prüfung leicht erklärt. Wie sich die Pflichten im Dienstwagen-Fuhrpark organisieren lassen, zeigt der Ratgeber Dienstwagen-UVV.
Was droht bei Verstößen?
Die DGUV Vorschrift 70 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Unfallversicherungsträger. § 58 legt fest, welche Verstöße ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind – darunter die fehlende jährliche Prüfung (§ 57) sowie Verstöße gegen die Anforderungen an Fahrzeugführer (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2) und die Zustandskontrolle (§ 36). Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 209 Abs. 3 SGB VII).
Kommt es zu einem Unfall, wird zudem geprüft, ob das Unternehmen seine Pflichten erfüllt hat. Fehlende Prüfnachweise oder Unterweisungen können dann auch zivil- und strafrechtlich eine Rolle spielen. Dass der Unternehmer zusätzlich die Fahrerlaubnis kontrollieren muss, erklärt der Ratgeber Führerscheinkontrolle am Arbeitsplatz.
Fazit: Warum ist die DGUV Vorschrift 70 im Fuhrpark Pflicht?
Die DGUV Vorschrift 70 ist ein zentraler Bestandteil des Fuhrparkmanagements. Unternehmen sollten die Vorgaben ernst nehmen, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Eine jährliche Prüfung der Fahrzeuge, die regelmäßige Unterweisung der Fahrer und eine saubere Dokumentation sind essenziell, um die Flottenmanagement-Prozesse sicher und effizient zu gestalten. Was carvion zur UVV-Prüfung anbietet, beschreibt die Leistungsseite dokumentierte UVV-Prüfung für Dienstfahrzeuge.
Häufige Fragen
Was regelt die DGUV Vorschrift 70?
Die DGUV Vorschrift 70 (ehemals BGV D29) ist die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“. Sie regelt Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen, ihren Betrieb und ihre Prüfung – unter anderem die mindestens jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen (§ 57) und die Anforderungen an Fahrzeugführer (§ 35).
Für welche Fahrzeuge gilt die DGUV Vorschrift 70 nicht?
Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 unter anderem Flurförderzeuge wie Gabelstapler, Erdbaumaschinen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge. Für einige dieser Fahrzeuge gelten eigene Vorschriften.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 70?
Wer etwa die jährliche Prüfung nach § 57 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 58 DGUV V70). Die Geldbuße kann nach § 209 SGB VII bis zu 10.000 Euro betragen. Kommt es zu einem Unfall, können zusätzlich zivil- und strafrechtliche Folgen hinzukommen.
Was ist der Unterschied zwischen DGUV Vorschrift 70 und BGV D29?
Es ist dieselbe Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“. BGV D29 ist die frühere Bezeichnung im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, DGUV Vorschrift 70 die heutige Nummerierung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Inhaltlich hat sich durch die Umbenennung nichts geändert.
Wie oft müssen Fahrer nach DGUV unterwiesen werden?
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, und sie muss dokumentiert werden. Zusätzlich verlangt § 35 DGUV V70, dass Fahrer im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

