Recht & Sicherheit · Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufgaben
Fachkraft für Arbeitssicherheit: 7 Aufgaben & Pflichten
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz: Sie berät, prüft Anlagen und Arbeitsmittel, begeht die Arbeitsstätten, untersucht Unfälle und wirkt auf sicheres Verhalten hin (§ 6 ASiG). Der Arbeitgeber muss sie schriftlich bestellen (§ 5 ASiG). Wie viel Betreuung nötig ist, regelt die DGUV Vorschrift 2 nach Betriebsgröße und Betreuungsgruppe.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist eine sicherheitstechnisch qualifizierte Person – Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister –, die der Arbeitgeber schriftlich bestellt, damit sie ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung berät und unterstützt (§§ 5, 6 ASiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Bestellung: schriftlich durch den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 ASiG), auch als überbetrieblicher Dienst (§ 19 ASiG)
- Aufgaben: beraten, prüfen, begehen, Unfälle untersuchen, auf sicheres Verhalten hinwirken (§ 6 ASiG)
- Umfang: DGUV Vorschrift 2 – ab 21 Beschäftigten Grundbetreuung 2,5 / 1,5 / 0,5 Std. pro Beschäftigtem und Jahr
- Sicherheitsbeauftragte: ab regelmäßig 50 Beschäftigten Pflicht (§ 22 SGB VII)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen für Verantwortung, Struktur und Schutz. Sicherheit passiert nie zufällig – sie ist das Ergebnis gelebter Prävention, klarer Prozesse und konsequenter Zuständigkeiten. Die Sifa sorgt dafür, dass Arbeitsschutz nicht nur formal erfüllt, sondern praktisch umgesetzt wird – im Lager und in der Werkstatt ebenso wie im Fuhrpark.
Warum sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit unverzichtbar?
Sicherheit ist eine Führungs- und Organisationsleistung. Die Sifa übersetzt gesetzliche Anforderungen in betriebliche Praxis, priorisiert Risiken, vermittelt zwischen Bereichen und etabliert Routinen, die wirken: Begehungen, Unterweisungen, Prüfpläne, Berichtswesen. Das Ziel: weniger Unfälle, geringere Ausfallzeiten, ein planbarer Betrieb.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Das Fundament bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Konkretisiert wird es durch die DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger.
- § 5 Abs. 1 ASiG: Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf Betriebsart, Zahl der Beschäftigten und Betriebsorganisation erforderlich ist.
- § 6 ASiG: Die Fachkräfte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen.
- § 7 Abs. 1 ASiG: Bestellt werden dürfen nur Personen mit der erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde; Sicherheitsingenieure müssen die Berufsbezeichnung Ingenieur führen dürfen.
- § 2 DGUV Vorschrift 2: Umfang der Betreuung nach Anlage 1 (bis 20 Beschäftigte) und Anlage 2 (mehr als 20 Beschäftigte), alternative Betreuungsmodelle nach Anlage 3 und 4.
- § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten.
Wie wird die Fachkraft bestellt?
Die Bestellung erfolgt schriftlich (§ 5 Abs. 1 ASiG) und legt Zuständigkeiten, Befugnisse, Vertretung und Berichtswege fest. Infrage kommen Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde (§ 7 ASiG), die meist über eine anerkannte Sifa-Ausbildung erworben wird. Möglich sind interne oder externe Lösungen; viele kleine und mittlere Unternehmen verpflichten einen überbetrieblichen Dienst (§ 19 ASiG) wegen Flexibilität und planbarer Kosten.
- Betreuungsbedarf ermitteln: Beschäftigtenzahl und Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 bestimmen (Anlage 1 bis 20 Beschäftigte, Anlage 2 darüber).
- Modell wählen: interne Fachkraft, überbetrieblicher Dienst (§ 19 ASiG) oder alternatives Betreuungsmodell (Anlage 3 und 4).
- Fachkunde prüfen: Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde (§ 7 ASiG).
- Schriftlich bestellen: Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen, Befugnisse, Vertretung und Berichtswege festlegen (§ 5 Abs. 1 ASiG).
- Einsatzzeiten nachweisen: Grundbetreuung und betriebsspezifischen Teil dokumentieren, damit die Erfüllung auf Verlangen belegt werden kann.
Grundlagen: §§ 5, 6, 7, 19 ASiG, § 2 und Anlagen 1–4 DGUV Vorschrift 2. Stand 26.10.2026.
Welche 7 Aufgaben hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
| # | Aufgabe | Rechtsgrundlage | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Beratung zur Gefährdungsbeurteilung | § 6 Satz 2 Nr. 1 e ASiG, § 5 ArbSchG | Aktuelle Dokumentation mit Verantwortlichen und Fristen |
| 2 | Sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen und Arbeitsmitteln | § 6 Satz 2 Nr. 2 ASiG, BetrSichV | Belegbare Nachweise, sicherer Soll-Zustand |
| 3 | Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten | § 6 Satz 2 Nr. 3 a ASiG | Maßnahmenbericht mit Priorität, Termin, Foto-Doku |
| 4 | Auswahl und Erprobung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung | § 6 Satz 2 Nr. 1 b, c, Nr. 3 b ASiG | Schutzwirkung und Akzeptanz gesichert |
| 5 | Unterweisungen und Schulungen | § 6 Satz 2 Nr. 4 ASiG, § 12 ArbSchG | Dokumentierte, praxisnahe Module |
| 6 | Untersuchung von Arbeitsunfällen | § 6 Satz 2 Nr. 3 c ASiG | Ursachenanalyse und Vorschläge zur Verhütung |
| 7 | Beratung, Dokumentation und Berichtswesen | § 6 Satz 2 Nr. 1 ASiG | Kennzahlen, Auditunterlagen, Rechtssicherheit |
1. Gefährdungsbeurteilung und Risikoanalyse
Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG); die Sifa berät ihn dabei (§ 6 Satz 2 Nr. 1 e ASiG): Gefährdungen systematisch erkennen, bewerten, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen. Themen sind mechanische und elektrische Risiken, Gefahrstoffe, Lärm, Ergonomie, Verkehrssicherheit auf dem Betriebshof und psychische Belastungen – und im Fuhrpark auch Dienstfahrten, Ladungssicherung und Ablenkung am Steuer. Ergebnis ist eine lebendige Dokumentation mit Verantwortlichkeiten, Fristen und Kennzahlen.
2. Sicherheitstechnische Kontrollen und Prüfungen
Die Sifa überprüft Betriebsanlagen und Arbeitsmittel vor allem vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung (§ 6 Satz 2 Nr. 2 ASiG). Sie koordiniert regelmäßige Prüfungen von Maschinen, Fahrzeugen, Regalen, Hebezeugen und ortsveränderlichen elektrischen Geräten und begleitet externe Prüfer. Für Fahrzeuge gehört dazu die jährliche UVV-Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge, die der Ratgeber DGUV Vorschrift 70 im Einzelnen erklärt. Wie die Prüfung von Dienstfahrzeugen organisiert und dokumentiert werden kann, beschreibt die Leistungsseite UVV-Prüfung für Dienstfahrzeuge.
3. Betriebsbegehungen und Inspektionen
Die Arbeitsstätten sind in regelmäßigen Abständen zu begehen; festgestellte Mängel meldet die Sifa und schlägt Maßnahmen vor (§ 6 Satz 2 Nr. 3 a ASiG). Im Blick: Fluchtwege, Beleuchtung, Verkehrswege, Ordnung, Kennzeichnungen, Verhalten. Jede Begehung mündet in einen Maßnahmenbericht mit Priorität, Verantwortlichen, Termin und Foto-Dokumentation.
4. Auswahl und Erprobung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung
Die Sifa berät bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln und achtet auf deren Benutzung. Bei Schutzbrillen, Handschuhen, Gehörschutz und Sicherheitsschuhen gilt: Schutzwirkung und Akzeptanz. Nur bequeme, passende Ausrüstung wird konsequent getragen.
5. Unterweisungen und Schulungen
Die Sifa wirkt darauf hin, dass alle Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen belehrt werden (§ 6 Satz 2 Nr. 4 ASiG), und unterstützt bei Unterweisungen nach § 12 ArbSchG: Ladungssicherung, Gefahrstoffe, Erste Hilfe, ergonomisches Arbeiten, Verkehrsregeln auf dem Hof. Bewährt sind kurze, praxisnahe Module mit Fallbeispielen. Unterwiesen wird mindestens einmal jährlich und anlassbezogen, dokumentiert (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Wie das bei der Ladung aussieht, zeigt der Ratgeber Ladungssicherung: Unterweisung und VDI-Schulung.
6. Unfalluntersuchungen und Präventionsmaßnahmen
Passiert etwas, untersucht die Sifa die Ursachen von Arbeitsunfällen, wertet die Ergebnisse aus und schlägt Maßnahmen zur Verhütung vor (§ 6 Satz 2 Nr. 3 c ASiG). Fokus: Lernen statt Schuld – im Sinne von Vision Zero. Auch Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Arbeitsunfälle; was dabei zu melden ist, erklärt der Ratgeber Wegeunfall: Schritte und Pflichten.
7. Beratung, Dokumentation und Berichtswesen
Die Sifa berät Führungskräfte, Betriebsrat und Geschäftsleitung, pflegt Dokumente wie Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise und Prüfpläne und berichtet Kennzahlen wie Unfallzahlen und Maßnahmenstatus. Transparenz schafft Rechtssicherheit.
Interne oder externe Fachkraft – und wie viel Betreuung ist nötig? Stand 2026
| Aspekt | Interne Sifa | Externe Sifa (überbetrieblicher Dienst) |
|---|---|---|
| Know-how | Betriebswissen, Nähe zu Teams | Breites Branchenwissen, frischer Blick |
| Verfügbarkeit | Stetig verfügbar | Bedarfsorientiert skalierbar |
| Kosten | Fixkosten für Stelle und Weiterbildung | Pauschale oder Abrechnung nach Einsatzzeit |
| Einsatzzeiten | Nach DGUV Vorschrift 2 intern abbilden | Nach DGUV Vorschrift 2 vertraglich geregelt |
| Geeignet für | Betriebe mit hohem Gefährdungspotenzial, große Unternehmen | Kleine und mittlere Unternehmen, Spezialthemen, mehrere Standorte |
Den Umfang der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten werden nach Anlage 1 betreut; Unternehmer, die aktiv im Betrieb mitarbeiten, können bis 50 Beschäftigte alternative Modelle wählen (Anlage 3 und 4). Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten nennt Anlage 2 diese Einsatzzeiten für die Grundbetreuung:
| Betreuungsgruppe (Anlage 2 DGUV V2) | Einsatzzeit Grundbetreuung |
|---|---|
| Gruppe I | 2,5 Std. pro Beschäftigtem und Jahr |
| Gruppe II | 1,5 Std. pro Beschäftigtem und Jahr |
| Gruppe III | 0,5 Std. pro Beschäftigtem und Jahr |
Quelle: DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 (Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten; Betriebsarzt und Sifa zusammen). Stand 26.10.2026.
Die Zeiten gelten für Betriebsarzt und Sifa zusammen; jeder von beiden erhält mindestens 20 Prozent. Welche Gruppe gilt, richtet sich nach der Betriebsart (Klassifikation der Wirtschaftszweige). Dazu kommt der betriebsspezifische Teil der Betreuung.
Was unterscheidet Fachkraft und Sicherheitsbeauftragten?
| Kriterium | Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) | Sicherheitsbeauftragter (Siba) |
|---|---|---|
| Pflicht | Nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 | Ab regelmäßig 50 Beschäftigten; bei 21–49 bei besonderer Gefährdung (§ 22 SGB VII) |
| Funktion | Berät, prüft, organisiert Arbeitsschutz | Achtet im Alltag auf Gefahren und unterstützt den Unternehmer |
| Qualifikation | Sicherheitstechnische Fachkunde (§ 7 ASiG) | Aus- und Fortbildung, für die die Unfallversicherungsträger sorgen (§ 23 SGB VII) |
| Position | Intern oder extern | Immer Teil der Belegschaft |
| Verantwortung | Beratend; der Arbeitgeber bleibt verantwortlich | Keine Weisungsbefugnis; der Unternehmer bleibt verantwortlich |
Welche Praxistipps helfen Unternehmen?
Schnell wirksam:
- Gefährdungsbeurteilung aktuell halten: Neue Tätigkeiten bringen neue Risiken – sofort nachziehen (§ 5 ArbSchG).
- Unterweisungen lebendig gestalten: Micro-Learnings, Praxisfälle, kurze Checks – mindestens jährlich (§ 4 DGUV V1).
- Dokumentation digital führen: Prüfpläne, Nachweise und Eskalationen zentral bündeln.
- Kommunikation fördern: Safety Moments und niedrigschwellige Meldesysteme.
- Externe Expertise nutzen: bei Spezialthemen wie Gefahrstoffen oder Verkehrsflächen.
Welche Pflichten Arbeitgeber über die Sifa hinaus haben, erklärt der Ratgeber Arbeitnehmersicherheit im Unternehmen.
Fazit: Warum lohnt sich eine gute Sifa-Betreuung?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist weit mehr als eine Pflichtstelle: Sie ist strategische Partnerin, die Sicherheit, Effizienz und Kultur verbindet. Wer Arbeitsschutz ganzheitlich denkt, spart Kosten, erhöht die Motivation und verringert Ausfälle.
- Schriftliche Bestellung nach § 5 ASiG, Umfang nach DGUV Vorschrift 2
- 7 Aufgabenbereiche nach § 6 ASiG – von der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung bis zur Unfalluntersuchung
- Grundbetreuung ab 21 Beschäftigten: 2,5 / 1,5 / 0,5 Std. pro Beschäftigtem und Jahr
- Sicherheitsbeauftragte ab regelmäßig 50 Beschäftigten
- Prävention schafft Rechtssicherheit und Produktivität
Häufige Fragen
Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Sie unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG): Sie berät, prüft Betriebsanlagen und Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme, begeht die Arbeitsstätten, untersucht Arbeitsunfälle und wirkt darauf hin, dass sich alle Beschäftigten sicher verhalten.
Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgeschrieben?
Das ASiG verlangt die Bestellung, soweit sie nach Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Organisation erforderlich ist (§ 5 Abs. 1). Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das: Sie regelt die Betreuung schon für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1) und für größere Betriebe (Anlage 2).
Welche Aufgaben zählen zum Kern?
Beratung, auch zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zur Auswahl von Schutzausrüstung, sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen und Arbeitsmitteln, regelmäßige Begehungen, Untersuchung von Arbeitsunfällen und das Hinwirken auf sicheres Verhalten der Beschäftigten (§ 6 ASiG).
Welche Qualifikation braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Sicherheitsingenieure müssen die Berufsbezeichnung Ingenieur führen dürfen, Sicherheitstechniker und -meister brauchen die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde (§ 7 ASiG). In der Praxis wird sie über eine anerkannte Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben.
Was ist der Unterschied zwischen Sifa und Sicherheitsbeauftragtem?
Die Sifa berät den Arbeitgeber fachlich und kann intern oder extern sein. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die im Alltag auf Gefahren achten. Sie sind nach § 22 SGB VII ab regelmäßig 50 Beschäftigten zu bestellen, bei mehr als 20 Beschäftigten, wenn eine besondere Gefährdung besteht.
Wie oft müssen Unterweisungen stattfinden?
Bei Einstellung, bei Veränderungen und erforderlichenfalls regelmäßig (§ 12 ArbSchG), mindestens aber einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Inhalte und Teilnahme werden dokumentiert. Die Sifa wirkt an Planung und Durchführung mit.
Wie viele Stunden Betreuung sind nötig?
Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten nennt Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 für die Grundbetreuung 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr – je nach Betreuungsgruppe, für Betriebsarzt und Sifa zusammen. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil der Betreuung.
Wer kontrolliert die Umsetzung?
Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Der Unternehmer muss auf Verlangen nachweisen, wie er die Bestellpflicht erfüllt hat (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2).
Kann die Sifa-Pflicht auf Dritte übertragen werden?
Ja. Der Arbeitgeber kann einen überbetrieblichen Dienst verpflichten (§ 19 ASiG). Die schriftliche Bestellung (§ 5 Abs. 1 ASiG) und die Verantwortung für den Arbeitsschutz (§ 3 ArbSchG) bleiben beim Arbeitgeber.
Was passiert, wenn keine Sifa bestellt ist?
Die Behörde kann anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber treffen muss. Wer gegen eine vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 20 ASiG). Bei Unfällen erschwert eine fehlende Betreuung zudem die Entlastung der Unternehmensleitung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 7 ASiG – Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste
- § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte
- § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung
- DGUV Vorschrift 2, § 2 (Betreuungsmodelle), Text bei der BGN
- DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 (Einsatzzeiten Grundbetreuung), Text bei der BGN
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 12 ArbSchG – Unterweisung
- DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung
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