Fuhrparkmanagement · Hauptuntersuchung
Hauptuntersuchung im Fuhrpark: Fristen und Fristenmanagement
Für die Hauptuntersuchung ist der Halter verantwortlich (§ 29 StVZO). Pkw müssen erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate zur HU, Transporter bis 3,5 t von Anfang an alle 24 Monate, schwerere Nutzfahrzeuge jährlich – teils mit zusätzlicher Sicherheitsprüfung (Anlage VIII StVZO). Die Plakette gilt bis zum Ende des angegebenen Monats. Wer die Frist überzieht, riskiert ein Bußgeld und ein Betriebsverbot.
Die Hauptuntersuchung ist die gesetzlich vorgeschriebene, regelmäßige Untersuchung zulassungspflichtiger Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften. Sie ist in § 29 StVZO und den Anlagen VIII und VIIIa geregelt. Das Ergebnis wird durch die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen nachgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Verantwortlich: der Halter, auf eigene Kosten (§ 29 Abs. 1 StVZO)
- Pkw: erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate (Anlage VIII Nr. 2.1)
- Transporter bis 3,5 t: alle 24 Monate, ohne verlängerte Erstfrist
- Über 3,5 t: alle 12 Monate, ab 7,5 t zusätzlich Sicherheitsprüfung alle 6 Monate (nach einer Anfangszeit)
- Fälligkeit: Plakette ungültig mit Ablauf des angegebenen Monats (§ 29 Abs. 7)
- Mängel: Beseitigung bzw. Nachprüfung spätestens innerhalb eines Monats (Anlage VIII Nr. 3.1.4)
- Überziehung: Bußgeld für den Halter bis 75 € und mögliches Betriebsverbot (BKatV Nr. 186, 187a)
In einem Fuhrpark mit vielen Fahrzeugen laufen die HU-Termine selten gleichzeitig ab. Fahrzeuge werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugelassen, Pkw und Nutzfahrzeuge haben unterschiedliche Intervalle, und einzelne Fahrzeuge brauchen zusätzlich eine Sicherheitsprüfung. Ohne geordnetes Fristenmanagement wird eine überzogene HU schnell zum Haftungsthema für das Unternehmen.
Was prüft die Hauptuntersuchung – und was nicht?
Nach Anlage VIII Nr. 1.2.1 StVZO werden Fahrzeuge bei der HU auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf die Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. Die frühere separate Abgasuntersuchung ist damit Teil der HU: Bei Fahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor werden die Abgase im Rahmen der Umweltverträglichkeit untersucht (Nr. 1.2.1.1), bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnosesystem nach einem eigenen Verfahren.
Im Fuhrpark werden drei Prüfungen oft verwechselt, die nebeneinander stehen:
| Prüfung | Rechtsgrundlage | Verpflichtet | Durchführung | Intervall |
|---|---|---|---|---|
| Hauptuntersuchung (HU) | § 29 StVZO, Anlage VIII | Halter | amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer, Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation | je Fahrzeugart 12, 24 oder (erstmals) 36 Monate |
| Sicherheitsprüfung (SP) | § 29 StVZO, Anlage VIII | Halter | Sachverständiger oder Prüfer, akkreditierte Inspektionsstelle oder Kfz-Handwerk (BIV) | bei schweren Nutzfahrzeugen, Anhängern über 10 t und Bussen zwischen den HU-Terminen |
| UVV-Prüfung | § 57 DGUV Vorschrift 70 | Unternehmer | Sachkundiger | bei Bedarf, mindestens einmal jährlich |
Die Sicherheitsprüfung ist enger gefasst als die HU. Sie umfasst nach Anlage VIII Nr. 1.3.1 eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell und Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage. Die UVV-Prüfung dagegen stammt aus dem Arbeitsschutz und prüft den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs als Arbeitsmittel. Eine bestandene HU ersetzt die UVV-Prüfung deshalb nicht – beide Termine gehören getrennt in die Fristenplanung. Wie die UVV-Prüfung abläuft, erklärt der Ratgeber UVV-Prüfung leicht erklärt.
Wer ist für die Hauptuntersuchung verantwortlich?
Die Pflicht trifft den Halter. Nach § 29 Abs. 1 StVZO haben die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge „ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten“ in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Im Fuhrpark ist das in der Regel das Unternehmen, auf das die Fahrzeuge zugelassen sind. Ausgenommen sind nur wenige Fahrzeuge: solche mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei; über Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die obersten Landesbehörden.
Hinzu kommt § 31 Abs. 2 StVZO: Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Die Verantwortung endet also nicht damit, die HU-Frist im Blick zu haben – ein Fahrzeug mit abgelaufener Plakette sollte im Fuhrpark gar nicht erst eingeplant werden. Wie weit die Verantwortung des Unternehmens als Halter insgesamt reicht, erklärt der Ratgeber Fuhrparkmanagement und Halterhaftung.
- Abs. 1 Satz 1: Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
- Abs. 7 Satz 1 und 2: Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind.
Wer darf die Hauptuntersuchung durchführen?
Die HU selbst dürfen nach Anlage VIII Nr. 3.1.1 nur zwei Stellen durchführen: amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieure einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Für die Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems gilt eine Ausnahme (Nr. 3.1.1.1): Sie kann als eigenständiger Teil der HU auch von einer akkreditierten Inspektionsstelle oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks – also über anerkannte Kfz-Werkstätten – bescheinigt werden, frühestens einen Monat vor der HU.
Für den Fuhrpark ist das eine praktische Stellschraube: Fährt ein Fahrzeug ohnehin zur Wartung in die Werkstatt, lässt sich dieser Teil dort erledigen, wenn die HU im Folgemonat ansteht. Die Sicherheitsprüfung bei schweren Nutzfahrzeugen kann ebenfalls von Sachverständigen, akkreditierten Inspektionsstellen oder über das Kfz-Handwerk bescheinigt werden (Nr. 3.2.1).
Welche HU-Fristen gelten für welche Fahrzeuge?
Die Intervalle stehen in Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO. Die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich dabei jeweils auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung. Für typische Fuhrpark-Fahrzeuge gilt:
| Fahrzeugart | Hauptuntersuchung | Sicherheitsprüfung (SP) |
|---|---|---|
| Pkw | erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate | – |
| Pkw zur Personenbeförderung nach PBefG | alle 12 Monate | – |
| Krankenkraftwagen, Behindertentransportfahrzeuge (bis 8 Fahrgastplätze) | alle 12 Monate | – |
| Krafträder | alle 24 Monate | – |
| Güter-Kfz bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse | alle 24 Monate | – |
| Güter-Kfz über 3,5 t bis 7,5 t | alle 12 Monate | – |
| Güter-Kfz über 7,5 t bis 12 t | alle 12 Monate | nach den ersten 36 Monaten alle 6 Monate |
| Güter-Kfz über 12 t | alle 12 Monate | nach den ersten 24 Monaten alle 6 Monate |
| Kraftomnibusse, Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen | alle 12 Monate | in den ersten 12 Monaten keine; bis 36 Monate nach Erstzulassung alle 6 Monate; danach „3/6/9“ Monate (Anlage VIII Nr. 2.1.3.3) |
| Anhänger bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage | erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate | – |
| Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t | alle 24 Monate | – |
| Anhänger über 3,5 t bis 10 t | alle 12 Monate | – |
| Anhänger über 10 t | alle 12 Monate | nach den ersten 24 Monaten alle 6 Monate |
Wie sich diese Intervalle in den ersten sechs Jahren eines Fahrzeugs verteilen, zeigt der Zeitstrahl:
- Hauptuntersuchung
- Sicherheitsprüfung
- Pkw
- Pkw zur Personenbeförderung
- Güter-Kfz bis 3,5 t
- Güter-Kfz über 3,5 t bis 7,5 t
- Güter-Kfz über 7,5 t bis 12 t
- Güter-Kfz über 12 t
- Anhänger bis 0,75 t
- Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t
Monate ab Erstzulassung
Quelle: Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO, Stand 04.11.2026. Schematisch: jede Prüfung im Fälligkeitsmonat, ohne vorgezogene Termine und Sonderfälle (Vermietung, Saisonkennzeichen). Busse wegen des gestaffelten SP-Rhythmus nur in der Tabelle.
Wichtig für gemischte Fuhrparks: Die verlängerte Erstfrist von 36 Monaten gilt für Pkw, nicht für Transporter. Ein neu zugelassener Transporter bis 3,5 t muss bereits nach 24 Monaten zur ersten HU. Gerade wenn Pkw und Transporter gemeinsam beschafft werden, laufen ihre ersten HU-Termine deshalb ein Jahr auseinander.
Was gilt für gewerblich vermietete Fahrzeuge?
Anlage VIII Nr. 2.2 enthält eine Sonderregel: Werden Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die HU-Frist in allen Fällen zwölf Monate. Werden sie für eine Mindestdauer von einem Jahr an einen Mieter vermietet, beträgt die Frist bei Pkw 36 Monate und bei Lastkraftwagen bis 3,5 t 24 Monate. Wird der Mietvertrag nachträglich auf weniger als ein Jahr verkürzt, gilt wieder die Zwölf-Monats-Frist. Für Fuhrparks, die Fahrzeuge langfristig mieten, lohnt deshalb ein Blick in die Zulassungsbescheinigung: Entscheidend ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.
Wann beginnt und endet die HU-Frist?
Die Frist beginnt mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung (Anlage VIII Nr. 2.3). Bei einer Erstzulassung beginnt sie mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens – ein Kurzzeitkennzeichen zählt nicht. Bei einer Wiederzulassung beginnt sie mit der Begutachtung nach § 21 StVZO bzw. mit einer Hauptuntersuchung. Sie endet mit dem Monat und Jahr, den die Prüfplakette ausweist; die Plakette wird mit Ablauf dieses Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 StVZO).
Daraus folgen zwei praktische Punkte. Erstens zählt der Monat, nicht der Tag: Eine im März fällige HU kann bis zum Monatsende durchgeführt werden. Zweitens beginnt die neue Frist mit dem Monat der tatsächlich durchgeführten HU – wer eine HU vorzieht, zieht auch den nächsten Termin vor.
Den Termin der nächsten HU vermerkt die prüfende Stelle in der Zulassungsbescheinigung Teil I, bei der Sicherheitsprüfung im Prüfprotokoll (§ 29 Abs. 6 StVZO). Für das Fristenmanagement ist das die verlässliche Quelle, wenn Fahrzeugdaten erfasst oder übernommen werden.
Für die Sicherheitsprüfung gelten eigene Regeln (Anlage VIII Nr. 2.4): Sie darf bereits im Monat vor dem auf der Prüfmarke ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich der nächste Zeitabstand verschiebt. Überschritten werden darf die Frist höchstens um einen Monat – und nur, wenn die Prüfstelle trotz rechtzeitigem Auftrag nicht termingerecht prüfen konnte und dies im Prüfprotokoll bestätigt. Fehlt diese Bestätigung, ist eine HU verbunden mit einer Sicherheitsprüfung durchzuführen.
Sonderfälle: Saisonkennzeichen und stillgelegte Fahrzeuge
- Saisonkennzeichen: Fällt eine HU oder SP in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen (Anlage VIII Nr. 2.6).
- Außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge: Die Untersuchungspflicht ruht, solange ein Fahrzeug mit Vermerk in der Zulassungsbescheinigung und entstempeltem Kennzeichen außer Betrieb gesetzt ist. War in dieser Zeit eine HU oder SP fällig, ist sie bei Wiederinbetriebnahme durchzuführen (Nr. 2.7). Waren beide fällig, ist eine HU verbunden mit einer SP durchzuführen.
Wie wird die Fälligkeit nachgewiesen?
Den Monat, bis zu dem die nächste HU spätestens fällig ist, weist der Halter mit der Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen nach (§ 29 Abs. 2 StVZO); Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sind ausgenommen. Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfungspflicht tragen zusätzlich eine Prüfmarke mit SP-Schild. Eine Plakette darf nur zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, eine Prüfmarke nur, wenn bei der SP keine Mängel festgestellt wurden (§ 29 Abs. 3 und 4).
Auch der Zustand der Nachweise ist Halterpflicht: Plakette, Prüfmarke und SP-Schild müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein und dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein (§ 29 Abs. 5). Bei der Fahrzeugübergabe an einen neuen Fahrer gehört der Blick auf die Plakette deshalb ins Übergabeprotokoll.
Was passiert, wenn bei der HU Mängel festgestellt werden?
Anlage VIII Nr. 3.1.4 unterscheidet nach der Schwere der Mängel. Jede Stufe hat eigene Folgen für Plakette und Fristen:
| Befund | Plakette | Pflicht des Halters | Grundlage |
|---|---|---|---|
| keine Mängel | wird zugeteilt | – | Nr. 3.1.4.1 |
| geringe Mängel | kann zugeteilt werden | Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen | Nr. 3.1.4.2 |
| erhebliche Mängel | keine | Mängel unverzüglich beheben lassen, Nachprüfung spätestens einen Monat nach dem Tag der HU | Nr. 3.1.4.3 |
| gefährliche Mängel | keine | wie bei erheblichen Mängeln; Halter wird im Untersuchungsbericht zusätzlich auf die Gefährdung hingewiesen | Nr. 3.1.4.4 |
| Fahrzeug verkehrsunsicher | vorhandene Plakette wird entfernt | Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden; Zulassungsbehörde wird benachrichtigt; Nachprüfung erforderlich | Nr. 3.1.4.5 |
| Mängel noch während der Untersuchung beseitigt | nach den allgemeinen Regeln | Beseitigung wird mit Uhrzeit im Untersuchungsbericht bescheinigt (längstens innerhalb eines Kalendertages) | Nr. 3.1.4.6 |
Eine Regel ist für die Praxis besonders wichtig: Wird das Fahrzeug später als einen Monat nach dem Tag der HU zur Nachprüfung vorgeführt oder liegt der Untersuchungsbericht nicht vor, führt der Prüfer statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durch (Nr. 3.1.4.3). Der Untersuchungsbericht gehört deshalb mit zum Werkstatttermin.
Was droht, wenn die HU überzogen wird?
Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 186 Regelsätze für den Halter vor, der ein Fahrzeug nicht zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vorgeführt hat. Die Höhe hängt davon ab, wie lange der Vorführtermin überschritten ist und ob das Fahrzeug einer Sicherheitsprüfung unterliegt:
| Überschreitung des Vorführtermins | Fahrzeuge mit SP-Pflicht (Nr. 186.1) | Andere Fahrzeuge (Nr. 186.2) |
|---|---|---|
| bis zu 2 Monate | 15 € | kein Regelsatz |
| mehr als 2 bis zu 4 Monate | 25 € | 15 € |
| mehr als 4 bis zu 8 Monate | 60 € | 25 € |
| mehr als 8 Monate | 75 € | 60 € |
Daneben stehen zwei weitere Tatbestände: Wer ein Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung vorführt, zahlt 15 € (Nr. 187). Hat ein Fahrzeug keine gültige Plakette, kann die zuständige Behörde den Betrieb im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 StVZO); wer ein solches Verbot nicht beachtet, zahlt 60 € (Nr. 187a).
Schwerer als das Bußgeld wiegt im Fuhrpark oft der Ausfall: Ein Fahrzeug mit Betriebsverbot steht, bis die HU nachgeholt ist.
Welche Fehler passieren beim HU-Fristenmanagement häufig?
Typische Fehlerquellen sind Sonderregeln, die im Alltag übersehen werden:
- Transporter wie Pkw behandelt: Wer für alle Neufahrzeuge pauschal 36 Monate bis zur ersten HU einplant, verpasst bei Transportern bis 3,5 t den ersten Termin um ein Jahr.
- Anhänger vergessen: Anhänger haben eigene Intervalle und eigene Plaketten, tauchen in Fahrzeuglisten aber oft nur am Rand auf.
- Sicherheitsprüfung als Teil der HU verstanden: Bei schweren Nutzfahrzeugen liegt die SP zwischen den HU-Terminen und hat eine eigene Prüfmarke – sie braucht einen eigenen Eintrag im Kalender.
- Mängelfrist nicht nachgehalten: Nach einer HU mit Mängeln beginnt eine neue Ein-Monats-Frist. Wird sie verpasst, steht statt der Nachprüfung eine komplette neue HU an.
- Mietfahrzeuge falsch eingeordnet: Für gewerblich vermietete, nicht auf den Mieter zugelassene Fahrzeuge gilt grundsätzlich eine Zwölf-Monats-Frist.
Wie organisiert man das HU-Fristenmanagement im Fuhrpark?
- Fristen erfassen: für jedes Fahrzeug den nächsten HU-Monat aus der Zulassungsbescheinigung Teil I übernehmen, bei SP-pflichtigen Fahrzeugen auch den SP-Termin aus dem Prüfprotokoll.
- Fahrzeugart prüfen: Intervall je Fahrzeug nach Anlage VIII zuordnen – Pkw, Transporter, Lkw und Anhänger unterscheiden sich, Mietfahrzeuge ggf. auch.
- Vorlauf festlegen: Termin rechtzeitig vor Monatsende einplanen, mit dem Fahrer abstimmen und, wo sinnvoll, mit einem Werkstatttermin bündeln.
- Mängel nachverfolgen: Frist für Mängelbeseitigung bzw. Nachprüfung (ein Monat) eigens nachhalten.
- Nachweis ablegen: Untersuchungsbericht zum Fahrzeug speichern und den neuen Termin eintragen.
Praxisempfehlung; Fristen nach § 29 StVZO und Anlage VIII StVZO.
Die HU ist nicht die einzige wiederkehrende Frist im Fuhrpark. Welche Termine insgesamt im Jahr anfallen – von der UVV-Prüfung über die Unterweisung bis zum Fahrtenschreiber –, zeigt der Fuhrpark-Jahreskalender. Wie sich Wartung und Prüfungen in die laufende Instandhaltung einfügen, beschreibt der Ratgeber 10 Indikatoren für effiziente Fuhrparkwartung.
Fazit: Warum gehört die HU in ein festes Fristenmanagement?
Die HU-Pflicht liegt beim Halter – im Fuhrpark also beim Unternehmen. Weil die Fahrzeugarten unterschiedliche Intervalle haben, Sicherheitsprüfungen eigene Termine setzen und Mängel neue Fristen auslösen, reicht ein Blick auf die Plakette nicht aus. Wer alle Termine je Fahrzeug erfasst und mit Vorlauf plant, vermeidet Bußgelder und Ausfallzeiten. Wie carvion Prüftermine und Instandhaltung im Fuhrpark übernimmt, beschreibt die Leistungsseite Technik, Wartung & Sicherheit.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Firmenwagen zur Hauptuntersuchung?
Ein Pkw muss nach der Erstzulassung erstmals nach 36 Monaten und danach alle 24 Monate zur HU (Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO). Für Pkw zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz gilt ein Intervall von 12 Monaten.
Gilt für Transporter auch die 36-Monats-Frist?
Nein. Für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sieht Anlage VIII StVZO eine HU alle 24 Monate vor – ohne verlängerte Erstfrist. Über 3,5 t gilt ein jährliches Intervall, ab 7,5 t kommt nach einer Anfangszeit eine Sicherheitsprüfung alle 6 Monate hinzu.
Bis wann ist die HU fällig?
Die Prüfplakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 StVZO). Die Frist beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU (Anlage VIII Nr. 2.3).
Was kostet es, wenn die HU überzogen wird?
Nach Nr. 186 des Bußgeldkatalogs zahlt der Halter bei Fahrzeugen ohne Sicherheitsprüfungspflicht 15 € bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten, 25 € bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten und 60 € bei mehr als 8 Monaten. Für Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfung gelten 15, 25, 60 und 75 €. Zusätzlich kann die Behörde den Betrieb untersagen (§ 29 Abs. 7 StVZO).
Was passiert, wenn bei der HU Mängel festgestellt werden?
Bei geringen Mängeln kann die Plakette zugeteilt werden; der Halter muss die Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln gibt es keine Plakette; das Fahrzeug ist spätestens einen Monat nach der HU zur Nachprüfung vorzuführen. Bei Verkehrsunsicherheit wird die Plakette entfernt und die Zulassungsbehörde benachrichtigt (Anlage VIII Nr. 3.1.4).
Ist die UVV-Prüfung dasselbe wie die HU?
Nein. Die HU ist eine Pflicht des Halters nach § 29 StVZO und wird von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieuren durchgeführt. Die UVV-Prüfung ist eine Pflicht des Unternehmers nach § 57 DGUV Vorschrift 70 und wird von einem Sachkundigen durchgeführt. Beide stehen nebeneinander.
Was gilt für die HU bei einem Saisonkennzeichen?
Fällt die HU in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen (Anlage VIII Nr. 2.6 StVZO).
Quellen & Rechtsgrundlagen
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