Recht & Sicherheit · Fristen
Fuhrpark-Jahreskalender: Fristen und Pflichten im Überblick
Im Fuhrpark kehren Fristen in festen Abständen wieder: HU je nach Fahrzeugart alle 12 bis 24 Monate (§ 29 StVZO), UVV-Prüfung und Fahrerunterweisung mindestens jährlich (DGUV Vorschrift 70 und 1). Für Lkw und Busse kommen Fahrtenschreiber-Prüfung alle 24 Monate, Datensicherung nach 90 bzw. 28 Tagen und befristete Fahrerlaubnisse hinzu. Für die Führerscheinkontrolle gibt es kein gesetzliches Intervall.
Ein Fuhrpark-Jahreskalender ist die Übersicht aller wiederkehrenden Prüf-, Unterweisungs- und Nachweispflichten eines Fuhrparks mit ihren Intervallen und Zuständigkeiten. Er macht sichtbar, welche Frist für welches Fahrzeug und welchen Fahrer wann fällig wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Hauptuntersuchung: Pkw erstmals nach 36, dann alle 24 Monate; Transporter bis 3,5 t alle 24 Monate; schwerere Nutzfahrzeuge alle 12 Monate (Anlage VIII StVZO)
- UVV-Prüfung: bei Bedarf, mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (§ 57 DGUV Vorschrift 70)
- Unterweisung: mindestens einmal jährlich, dokumentiert (§ 4 DGUV Vorschrift 1)
- Führerscheinkontrolle: kein gesetzliches Intervall – Turnus legt das Unternehmen fest (§ 21 StVG)
- Lkw und Busse: Fahrtenschreiber-Prüfung alle 24 Monate, Daten nach 90 bzw. 28 Tagen sichern, Fahrerlaubnis C/D längstens 5 Jahre
Die einzelnen Pflichten im Fuhrpark sind meist bekannt – schwierig wird es, weil sie unterschiedliche Rhythmen haben. Manche Fristen laufen je Fahrzeug, andere je Fahrer, manche nach Monaten, andere nach Tagen. Dieser Kalender fasst die wiederkehrenden Prüf-, Unterweisungs- und Nachweispflichten zusammen und verweist für die Details auf die jeweiligen Ratgeber. Steuerliche Termine sind bewusst nicht enthalten.
Welche Fristen gelten im Fuhrpark?
| Pflicht | Intervall | Zuständig | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Hauptuntersuchung Pkw | erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate | Halter | § 29 StVZO, Anlage VIII Nr. 2.1 |
| Hauptuntersuchung Güter-Kfz bis 3,5 t | alle 24 Monate | Halter | Anlage VIII Nr. 2.1 |
| Hauptuntersuchung Güter-Kfz über 3,5 t | alle 12 Monate, ab 7,5 t nach einer Anfangszeit zusätzlich SP alle 6 Monate | Halter | Anlage VIII Nr. 2.1 |
| Mängel nach der HU | geringe Mängel spätestens innerhalb eines Monats beheben; bei erheblichen Mängeln Nachprüfung spätestens einen Monat nach der HU | Halter | Anlage VIII Nr. 3.1.4.2, 3.1.4.3 |
| UVV-Prüfung | bei Bedarf, mindestens einmal jährlich; Ergebnis schriftlich bis zur nächsten Prüfung aufbewahren | Unternehmer | § 57 DGUV Vorschrift 70 |
| Unterweisung der Beschäftigten | erforderlichenfalls wiederholen, mindestens einmal jährlich; dokumentieren | Unternehmer | § 4 DGUV Vorschrift 1, § 12 ArbSchG |
| Führerscheinkontrolle | kein gesetzliches Intervall | Halter | § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG |
| Fahrtenschreiber-Prüfung | mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, zusätzlich anlassbezogen | Halter | § 57b StVZO |
| Daten aus dem Massenspeicher sichern | spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung | Unternehmer | § 2 Abs. 5 FPersV |
| Daten der Fahrerkarte sichern | spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung | Unternehmer, Fahrer stellt die Karte bereit | § 2 Abs. 5 FPersV |
| Fahrerkarte erneuern | Antrag frühestens 6 Monate vor Ablauf | Karteninhaber | § 4 Abs. 3 FPersV |
| Fahrerlaubnis C1, C, CE, D1, D u. a. | längstens 5 Jahre gültig | Fahrer | § 23 Abs. 1 FeV |
| Weiterbildung Berufskraftfahrer | alle 5 Jahre | Fahrer | § 5 BKrFQG |
| Winterreifen | kein Datum, abhängig von der Witterung | Fahrzeugführer | § 2 Abs. 3a StVO |
- Je Fahrzeug
- Massenspeicher des Fahrtenschreibers sichern (Lkw, Bus)spätestens nach 90 Tagen
- UVV-Prüfungmindestens einmal jährlich
- HU Güter-Kfz über 3,5 t, Busse, Pkw zur Personenbeförderungalle 12 Monate
- HU Pkw nach der ersten HU, Güter-Kfz bis 3,5 talle 24 Monate
- Prüfung des Fahrtenschreibersmindestens einmal innerhalb von 24 Monaten
- Je Fahrer
- Daten der Fahrerkarte sichern (Lkw, Bus)spätestens nach 28 Kalendertagen
- Unterweisungmindestens einmal jährlich
- Fahrerlaubnis C1, C, CE, D1, D u. a.längstens 5 Jahre gültig
- Weiterbildung Berufskraftfahreralle 5 Jahre
Längster Abstand bis zur nächsten Fälligkeit (logarithmische Achse)
Quelle: § 2 Abs. 5 FPersV; § 57 DGUV Vorschrift 70; § 4 DGUV Vorschrift 1; Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO; § 57b StVZO; § 23 Abs. 1 FeV; § 5 BKrFQG. Stand 04.11.2026. Monats- und Jahresfristen zur Darstellung in Tage umgerechnet. Ohne gesetzliches Intervall und deshalb nicht dargestellt: Führerscheinkontrolle, Winterreifen.
Welche Pflichten haben ein festes Intervall?
Hauptuntersuchung: Die HU-Pflicht trifft den Halter, die Intervalle richten sich nach der Fahrzeugart. Für gemischte Fuhrparks wichtig: Nur Pkw haben die verlängerte Erstfrist von 36 Monaten, Transporter bis 3,5 t müssen von Anfang an alle 24 Monate zur HU. Alle Intervalle, Mängelfristen und Bußgelder erklärt der Ratgeber Hauptuntersuchung im Fuhrpark.
UVV-Prüfung: Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 hat der Unternehmer Fahrzeuge „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen“. Die Ergebnisse sind nach § 57 Abs. 2 schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Ablauf und Inhalt der Prüfung beschreibt der Ratgeber UVV-Prüfung leicht erklärt.
Unterweisung: § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung „erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen“ muss und dokumentiert wird. § 12 ArbSchG selbst nennt kein festes Intervall, verlangt aber, dass die Unterweisung „an die Gefährdungsentwicklung angepaßt“ ist und „erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt“ wird. Was die Unterweisung im Fuhrpark umfasst, erklärt der Ratgeber DGUV Vorschrift 70 & BGV D29.
Welche Pflichten haben kein gesetzliches Intervall?
Führerscheinkontrolle: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt es unter Strafe, wenn der Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt. Einen Kontrollturnus nennt die Vorschrift nicht. Das Unternehmen muss ihn deshalb selbst festlegen, in den Kalender aufnehmen und jede Kontrolle dokumentieren. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der Ratgeber Führerscheinkontrolle am Arbeitsplatz.
Winterreifen: § 2 Abs. 3a StVO knüpft die Pflicht an die Witterung – bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte – und nicht an einen Kalenderzeitraum. Im Kalender gehört sie daher als saisonale Erinnerung zur Umrüstung. Wie sich die Flotte darauf vorbereitet, beschreibt der Ratgeber Winterfeste Flotte.
Welche zusätzlichen Fristen gelten für Lkw und Busse?
Fuhrparks mit Fahrzeugen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschreiber haben müssen, haben weitere Fristen – teils je Fahrzeug, teils je Fahrer:
- Prüfung des Fahrtenschreibers: mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung, außerdem unverzüglich nach einer Reparatur der Anlage, einer Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl, einer reifenbedingten Änderung des wirksamen Reifenumfangs oder dem Ersetzen einer Plombierung. Bei digitalen Geräten zusätzlich, wenn die UTC-Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder sich das Kennzeichen ändert (§ 57b StVZO).
- Datensicherung: Der Unternehmer stellt sicher, dass die Daten aus dem Massenspeicher spätestens 90 Tage und die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses im Betrieb gespeichert werden. Der Fahrer stellt dafür Fahrerkarte und Ausdrucke zur Verfügung (§ 2 Abs. 5 FPersV).
- Fahrerkarte: Der Antrag auf Erneuerung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden (§ 4 Abs. 3 FPersV).
- Fahrerlaubnis: Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden längstens für fünf Jahre erteilt (§ 23 Abs. 1 FeV). Das Ablaufdatum gehört deshalb in die Führerscheinkontrolle.
- Berufskraftfahrer-Weiterbildung: Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation abzuschließen, jede weitere im Abstand von fünf Jahren (§ 5 BKrFQG).
Welche Fristen löst ein Ereignis aus?
Nicht jede Frist hängt am Kalender. Einige Pflichten werden durch ein Ereignis ausgelöst und laufen dann neben dem festen Rhythmus. Gerade diese Fristen gehen im Alltag leicht unter, weil sie nicht im Voraus planbar sind:
| Ereignis | Was fällig wird | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einstellung, neuer Aufgabenbereich, neues Arbeitsmittel oder neue Technologie | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit | § 12 Abs. 1 ArbSchG |
| Einsatz von Leiharbeitnehmern als Fahrer | Unterweisung durch den Entleiher | § 12 Abs. 2 ArbSchG |
| HU mit geringen Mängeln | Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben | Anlage VIII Nr. 3.1.4.2 StVZO |
| HU mit erheblichen Mängeln | Mängel unverzüglich beheben, Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem HU-Tag zur Nachprüfung vorführen | Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO |
| Reparatur des Fahrtenschreibers, geänderter Reifenumfang, ersetzte Plombierung | Nachprüfung des Fahrtenschreibers | § 57b StVZO |
| Neues Kennzeichen oder UTC-Zeit-Abweichung von mehr als 20 Minuten (digitales Gerät) | Nachprüfung des Fahrtenschreibers | § 57b StVZO |
| Fahrerkarte läuft ab | Erneuerung frühestens 6 Monate vor Ablauf beantragen | § 4 Abs. 3 FPersV |
Für die Organisation heißt das: Neben den festen Terminen braucht der Kalender einen Eingang für Ereignisse. Wer etwa einen neuen Fahrer einstellt, muss die Unterweisung vor der ersten Fahrt einplanen – nicht erst beim nächsten Jahrestermin. Und wer einen Lkw nach einer Reparatur am Fahrtenschreiber zurückbekommt, braucht die Nachprüfung, bevor das Fahrzeug wieder regulär eingesetzt wird. Wie die HU-Mängelfristen im Einzelnen laufen, erklärt der Ratgeber Hauptuntersuchung im Fuhrpark.
Welche Nachweise gehören in den Kalender?
Eine Frist ist erst dann erledigt, wenn der Nachweis abgelegt ist. Für zwei der jährlichen Pflichten schreiben die Vorschriften die Dokumentation ausdrücklich vor:
- UVV-Prüfung: Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70).
- Unterweisung: Sie muss dokumentiert werden (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
Für die Führerscheinkontrolle gibt es keine solche Vorschrift. Weil der Halter nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht zulassen darf, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, ist eine dokumentierte Kontrolle aber der Weg, die eigene Sorgfalt später belegen zu können. Sinnvoll ist, je Kontrolle Datum, kontrollierende Person, Führerscheinklassen und – bei befristeten Klassen – das Ablaufdatum festzuhalten.
Praktisch bewährt sich eine Trennung nach dem Bezug der Frist: Fahrzeugfristen (HU, UVV, Fahrtenschreiber) gehören in die Fahrzeugakte, Fahrerfristen (Unterweisung, Führerscheinkontrolle, Fahrerkarte, Fahrerlaubnis, Weiterbildung) in die Fahrerakte. So bleibt beim Fahrzeugwechsel oder beim Ausscheiden eines Fahrers klar, welche Nachweise wohin gehören.
Wie baut man einen Fuhrpark-Jahreskalender auf?
- Bestand erfassen: alle Fahrzeuge mit Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse sowie alle Fahrer mit Führerscheinklassen aufnehmen.
- Fristen zuordnen: je Fahrzeug HU, SP, UVV und ggf. Fahrtenschreiber; je Fahrer Unterweisung, Führerscheinkontrolle und bei Lkw/Bus Fahrerkarte, Fahrerlaubnis und Weiterbildung.
- Turnus festlegen: wo das Gesetz kein Intervall nennt, etwa bei der Führerscheinkontrolle, eine interne Regel bestimmen und schriftlich festhalten.
- Verantwortliche benennen: für jede Frist festlegen, wer erinnert, wer durchführt und wer den Nachweis ablegt.
- Ereignisse einplanen: festlegen, wer bei Neueinstellung, HU-Mängeln oder Reparaturen am Fahrtenschreiber die ausgelösten Fristen einträgt.
- Nachweise ablegen: Prüfberichte, Unterweisungs- und Kontrollnachweise je Fahrzeug bzw. Fahrer speichern.
- Jährlich überprüfen: Kalender mindestens einmal im Jahr mit dem aktuellen Bestand und der aktuellen Rechtslage abgleichen.
Praxisempfehlung; Fristen nach den in der Tabelle genannten Rechtsgrundlagen.
Ein Kalender ersetzt nicht die Verantwortung, macht sie aber überprüfbar: Wer bei einem Unfall oder einer Kontrolle nachweisen muss, dass Prüfungen und Unterweisungen stattgefunden haben, braucht die Nachweise griffbereit. Wie weit die Pflichten des Unternehmens als Halter reichen, erklärt der Ratgeber Fuhrparkmanagement und Halterhaftung.
Fazit: Warum lohnt ein Jahreskalender für den Fuhrpark?
Die Fristen im Fuhrpark sind einzeln überschaubar, aber sie laufen in unterschiedlichen Rhythmen und je Fahrzeug oder Fahrer versetzt ab. Ein Jahreskalender mit klaren Zuständigkeiten und abgelegten Nachweisen verhindert, dass eine Frist unbemerkt verstreicht. Wie carvion Fristen, Prüftermine und Compliance-Themen im Fuhrpark im Blick behält, beschreiben die Leistungsseiten Kostenkontrolle & Compliance und Technik, Wartung & Sicherheit.
Häufige Fragen
Welche Fristen muss ein Fuhrpark jedes Jahr einhalten?
Mindestens jährlich fallen die UVV-Prüfung der Fahrzeuge durch einen Sachkundigen (§ 57 DGUV Vorschrift 70) und die dokumentierte Unterweisung der Beschäftigten an (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Schwere Nutzfahrzeuge über 3,5 t müssen zudem jährlich zur HU (Anlage VIII StVZO).
Wie oft muss die Führerscheinkontrolle stattfinden?
Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt es unter Strafe, wenn der Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt. Das Unternehmen legt den Turnus deshalb selbst fest und dokumentiert jede Kontrolle.
Wann müssen Fahrtenschreiber-Daten heruntergeladen werden?
Nach § 2 Abs. 5 FPersV muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Daten aus dem Massenspeicher spätestens 90 Tage und die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses im Betrieb gespeichert werden.
Wie oft muss der Fahrtenschreiber geprüft werden?
Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung (§ 57b Abs. 2 StVZO). Zusätzlich ist eine Nachprüfung unter anderem nach einer Reparatur der Anlage, nach einer reifenbedingten Änderung des Reifenumfangs oder bei einer Änderung des Kennzeichens fällig.
Wann muss eine Unterweisung außerhalb des Jahresrhythmus stattfinden?
Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie – jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Bei Leiharbeitnehmern trifft die Pflicht den Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Wie lange muss das Ergebnis der UVV-Prüfung aufbewahrt werden?
Nach § 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 sind die Ergebnisse schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Wie lange gilt ein Lkw-Führerschein?
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt (§ 23 Abs. 1 FeV). Die Klassen B und BE sind unbefristet.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 29 StVZO und Anlage VIII StVZO – Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung
- DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 57 Prüfung
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 4 Unterweisung
- § 12 ArbSchG – Unterweisung
- § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 57b StVZO – Prüfung der Fahrtenschreiber
- § 2 FPersV – Pflichten des Unternehmers und des Fahrers (Datensicherung)
- § 4 FPersV – Fahrtenschreiberkarten (Erneuerung)
- § 23 FeV – Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
- § 5 BKrFQG – Weiterbildung
- § 2 StVO – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (Abs. 3a)
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

