Fuhrparkmanagement · Winterreifen
Winterfeste Flotte: So gelingt die optimale Vorbereitung
Eine Flotte wird winterfest, wenn sechs Punkte vor der kalten Jahreszeit erledigt sind: Winterreifen mit Alpine-Symbol und ausreichend Profil, Batterie-Check, Frostschutz für Kühler und Scheibenwaschanlage, intakte Beleuchtung, ein Notfall-Kit in jedem Fahrzeug und Fahrerschulungen für Glätte. Bei winterlichen Straßenverhältnissen schreibt § 2 Abs. 3a StVO Winterreifen vor – auch der Halter haftet.
Die Wintervorbereitung im Fuhrpark umfasst alle Prüfungen und Maßnahmen, mit denen Firmenfahrzeuge vor der kalten Jahreszeit auf Kälte, Schnee und Glätte eingestellt werden – von der Bereifung über Batterie und Frostschutz bis zur Schulung der Fahrer.
Das Wichtigste in Kürze
- Reifen: situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO), Alpine-Symbol erforderlich (§ 36 Abs. 4 StVZO)
- Profil: gesetzlich mindestens 1,6 mm im Hauptprofil (§ 36 Abs. 3 StVZO)
- Technik: Batterie, Frostschutz, Beleuchtung vor dem Winter prüfen
- Ausstattung: Notfall-Kit mit Eiskratzer, Starthilfekabel, Decke und Abschleppseil
- Haftung: bei Verstoß drohen dem Fahrer 60 € und dem Halter 75 € Bußgeld sowie jeweils ein Punkt (BKatV, Anlage 13 FeV)
Der Winter stellt jedes Fuhrparkmanagement vor große Herausforderungen. Eis, Schnee und Kälte belasten Fahrzeuge und erhöhen das Pannenrisiko. Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, Standzeiten zu minimieren und die Sicherheit zu gewährleisten. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Flottenmanagement optimal auf den Winter einstellen.
| Prüfpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Winterreifen und Schneeketten | Reifen mit Alpine-Symbol aufziehen, Profil prüfen, Schneeketten für extreme Lagen bereithalten |
| Batterie | Im Herbst prüfen, schwache Batterien rechtzeitig tauschen |
| Frostschutz | Kühlsystem und Scheibenwaschanlage wintertauglich befüllen |
| Beleuchtung und Sicht | Scheinwerfer kontrollieren und reinigen |
| Notfall-Kit | Eiskratzer, Schneebesen, Starthilfekabel, Decke, Handschuhe, Abschleppseil |
| Fahrerschulung | Sicheres Fahren bei Glätte trainieren |
Welche Winterreifen und Schneeketten braucht die Flotte?
Bei winterlichen Straßenverhältnissen bieten Winterreifen einen besseren Grip – und sind dann vorgeschrieben. Die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe von 1,6 mm ist das Minimum – einen höheren Wert, ab dem Winterreifen getauscht werden, kann der Fuhrpark in seiner Wartungsrichtlinie festlegen. Schneeketten sollten für extreme Wetterlagen griffbereit sein.
- § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO: Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
- § 36 Abs. 4 StVZO: Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind.
- § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
- § 31 Abs. 2 StVZO: Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Wie sich Profiltiefe und Reifenverschleiß laufend überwachen lassen, zeigt der Ratgeber 10 Indikatoren für effiziente Fuhrparkwartung.
Die Halterpflicht aus § 31 Abs. 2 StVZO ist der Grund, warum der Fuhrpark die Umrüstung nicht allein den Fahrern überlassen sollte. Welche weiteren Pflichten Unternehmen als Fahrzeughalter treffen, erklärt der Ratgeber Fuhrparkmanagement und Halterhaftung. Eine kurze Antwort zu den Reifenvorgaben gibt die FAQ Welche Vorgaben gibt es zur Nutzung von Winter- und Sommerreifen?
Welche Bußgelder drohen Fahrern und Haltern ohne Winterreifen?
Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen dem Fahrer, der bei Glätte ohne geeignete Reifen fährt, und dem Halter, der diese Fahrt anordnet oder zulässt. Für ein Unternehmen als Halter zählt deshalb nicht nur, was der Fahrer tut, sondern auch, ob der Fuhrpark die Umrüstung organisiert hat. Jeder der folgenden Verstöße wird zusätzlich mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet (Anlage 13 FeV, Nr. 3.2.1 und 3.5.7).
| Verstoß | Wer | Regelsatz | BKat-Nr. |
|---|---|---|---|
| Fahren bei Glätte ohne Reifen nach § 36 Abs. 4 StVZO | Fahrer | 60 € | 5a |
| Dasselbe mit Behinderung anderer | Fahrer | 80 € | 5a.1 |
| Fahrt bei Glätte ohne geeignete Reifen angeordnet oder zugelassen | Halter | 75 € | 213a |
| Fahren mit unzureichender Profiltiefe | Fahrer | 60 € | 212 |
| Fahrt mit unzureichender Profiltiefe angeordnet oder zugelassen | Halter | 75 € | 213 |
Die Beträge sind Regelsätze des Bußgeldkatalogs (Anlage zur BKatV, Stand 26.10.2026). Wie Bußgeldbescheide im Unternehmen zugeordnet und bearbeitet werden, zeigt der Ratgeber Strafzettelmanagement im Fuhrpark.
Was gilt für Lkw und Busse in der Flotte?
Für schwere Nutzfahrzeuge enthält § 2 Abs. 3a StVO eine Sonderregel: Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 – also Busse und Lkw – dürfen bei winterlichen Verhältnissen auch fahren, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen Reifen mit Alpine-Symbol tragen. Für Pkw gilt diese Erleichterung nicht; dort müssen alle Räder entsprechend bereift sein. Die Fahrzeugklasse steht in den Fahrzeugpapieren und sollte in der Bestandsliste des Winterchecks erfasst werden.
Warum ist der Batterie-Check im Winter so wichtig?
Kälte setzt der Fahrzeugbatterie zu. Ein Batterie-Check im Herbst verhindert unangenehme Überraschungen. Defekte oder schwache Batterien sollten rechtzeitig ausgetauscht werden.
Welcher Frostschutz gehört in Kühler und Scheibenwaschanlage?
Der richtige Frostschutz für das Kühlsystem verhindert Motorschäden. Auch die Scheibenwaschanlage sollte mit wintertauglicher Flüssigkeit befüllt sein, um klare Sicht zu gewährleisten.
Worauf ist bei Beleuchtung und Sicht zu achten?
Kurze Tage und schlechte Witterung erfordern eine einwandfreie Fahrzeugbeleuchtung. Eine regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Scheinwerfer verbessert die Sichtbarkeit. Für freie Sicht ist der Fahrer selbst verantwortlich (§ 23 Abs. 1 StVO) – vereiste Scheiben müssen vor der Fahrt vollständig frei sein.
Was gehört in das Notfall-Kit für jedes Fahrzeug?
Jedes Flottenfahrzeug sollte mit einer Grundausstattung für den Winter ausgerüstet sein:
- Eiskratzer und Schneebesen
- Starthilfekabel
- Warme Decke und Handschuhe
- Abschleppseil
Wie organisiert der Fuhrpark den Wintercheck?
Bei vielen Fahrzeugen entscheidet die Organisation darüber, ob alle Prüfpunkte rechtzeitig erledigt sind. Der Ablauf zeigt eine bewährte Reihenfolge:
- Bestand erfassen: Für jedes Fahrzeug Reifenart, Alpine-Symbol und Profiltiefe sowie den Stand von Batterie und Wartung erfassen.
- Umrüsttermine planen: Werkstatt- oder Reifenservicetermine früh buchen, bevor die Nachfrage steigt.
- Technik prüfen lassen: Batterie, Frostschutz für Kühler und Scheibenwaschanlage sowie Beleuchtung kontrollieren.
- Notfall-Kit ausgeben: Eiskratzer, Schneebesen, Starthilfekabel, Decke, Handschuhe und Abschleppseil in jedes Fahrzeug legen.
- Fahrer informieren und schulen: Freie Sicht vor Fahrtantritt, Verhalten bei Glätte und Meldeweg für Mängel erklären.
- Erledigung dokumentieren: Umrüstung und Checks je Fahrzeug festhalten, damit keine Lücke bleibt.
Organisatorischer Ablauf vor der kalten Jahreszeit; die Prüfpunkte je Fahrzeug stehen in der Tabelle oben.
Saisonale Termine lassen sich am zuverlässigsten in einer Fahrzeugwartungsrichtlinie verankern – zusammen mit Zuständigkeiten und Dokumentationspflichten. Wer Umrüstung und Prüfungen gebündelt abgeben möchte, findet Unterstützung in der Leistung Technik, Wartung & Sicherheit.
Wie helfen Fahrerschulungen im Winter?
Selbst das beste Fuhrparkmanagement kann Fahrfehler bei Glätte nicht verhindern. Schulungen zu sicherem Fahren im Winter reduzieren Unfallrisiken und steigern die Effizienz – etwa über Fahrerschulungen.
Fazit: Rechtzeitige Wintervorbereitung schützt den Fuhrpark
Ein gut vorbereiteter Fuhrpark minimiert Ausfälle und erhöht die Sicherheit. Flottenmanagement bedeutet nicht nur Verwaltung, sondern auch Verantwortung – gerade in der kalten Jahreszeit. Jetzt handeln und den Fuhrpark winterfest machen! Wer Reifenwechsel und Werkstatttermine abgeben möchte, findet Unterstützung bei Wartung & Reparatur; wie sich Ausfälle grundsätzlich vermeiden lassen, zeigt der Ratgeber Ausfallzeiten minimieren.
Mit diesen Maßnahmen bleibt Ihr Fuhrpark einsatzbereit und sicher durch die kalte Jahreszeit. Haben Sie schon Ihren Winter-Check durchgeführt?
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht?
Es gibt eine situative Pflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die § 36 Abs. 4 StVZO genügen (§ 2 Abs. 3a StVO). Ein festes Datum schreibt das Gesetz nicht vor.
Reicht die M+S-Kennzeichnung noch aus?
Nein. Als Winterreifen gelten nach § 36 Abs. 4 StVZO Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Reifen, die nur die M+S-Kennzeichnung tragen, erfüllen diese Anforderung nicht und genügen bei winterlichen Straßenverhältnissen daher nicht § 2 Abs. 3a StVO.
Wie viel Profil sollten Winterreifen haben?
Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 1,6 mm Profiltiefe im Hauptprofil (§ 36 Abs. 3 StVZO). Das ist eine Untergrenze: Der Fuhrpark kann in seiner Wartungsrichtlinie einen höheren Wert festlegen, ab dem Winterreifen getauscht werden.
Haftet der Fuhrpark, wenn ein Fahrzeug ohne Winterreifen unterwegs ist?
Ja. Neben dem Fahrer kann auch der Halter belangt werden: Der Bußgeldkatalog sieht für den Fahrer 60 Euro (bei Behinderung 80 Euro) und für den Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt, 75 Euro vor; hinzu kommt jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister. Der Fuhrpark sollte die Umrüstung deshalb rechtzeitig organisieren.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 2 StVO – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- § 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen
- § 31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Abs. 2: Halter)
- § 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage – Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 5a, 5a.1, 212, 213, 213a)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 – Bewertung der Zuwiderhandlungen mit Punkten (Nr. 3.2.1 und 3.5.7)
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

